Berlin – In kommenden Tagen sind alle Augen auf Südafrika gerichtet und fast alles dreht sich ums Leder. Da gerät fast in Vergessenheit, dass eine neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft tritt. Das neue Regelwerk verpflichtet Banken zu mehr Transparenz. Dementsprechend wurden vor allem strengere Vorschriften für die Kredit-Werbung eingeführt. So dürfen Geldhäuser nur noch mit Zinskonditionen werben, die mindestens zwei Drittel aller Antragsteller wirklich erhalten. Banktip.de erklärt, was Kreditnehmer künftig beachten sollten.
(firmenpresse) - Für welche Kredite gilt die neue Verbraucherkreditrichtlinie?
“Von der Neuregelung sind zuallererst einmal nur Verbraucherkredite betroffen, also Kredite von Unternehmern an Verbraucher. Darlehen zwischen Privatpersonen fallen nicht unter das neue Recht“, erklärt Eike Böttcher vom unabhängigen Finanzvergleichsportal Banktip.de. „Unabhängig vom Status des Verbraucherkredits werden Darlehen unter 200 Euro von der Richtlinie nicht erfasst. Für zinslose Kredite und für Förderkredite gilt die Richtlinie ebenfalls nicht“, ergänzt der Banktip-Experte.
Neben den klassischen Ratenkrediten fallen auch Ãœberziehungskredite und geduldete Ãœberziehungen, beispielsweise beim Girokonto, unter die Verbraucherkreditrichtlinie.
Verbraucher können Darlehen jederzeit zurückzahlen
Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in neues Recht wurde auch die so genannten Beendigungstatbestände überarbeitet. Das heißt: Verbraucher können nun ihren Kredit jederzeit kündigen und ihr Darlehen zurückzahlen. Zinsen und Kosten für den Kredit werden dann lediglich bis zum Kündigungszeitpunkt berechnet. Wer früher seinen Kredit zurückzahlt, muss der Bank jedoch eine Entschädigung für den Zinsverlust zahlen. Im Grundsatz gilt: Die Bank kann, abhängig von der Restlaufzeit des Darlehens, eine Entschädigung zwischen 0,5 und 1 Prozent des zurückgezahlten Darlehensbetrages fordern.
Kreditwerbung
Bei der Werbung für Kredite müssen sich Banken und andere professionelle Kreditanbieter künftig an eine eigens eingeführte Vorschrift zur Kreditwerbung halten. Im neuen § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) finden sich die Voraussetzungen, unter denen Werbung für Kreditverträge gemacht werden darf. Darin heißt es, dass bei der Werbung für Kredite „in klarer, verständlicher und auffallender Weise“ der Sollzinssatz, der Nettodarlehensbetrag und der effektive Jahreszins anzugeben ist. Beim Sollzinssatz muss ferner angegeben werden, ob dieser gebunden, variabel oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Kunde bei Abschluss eines Kreditvertrages zusätzlich zu entrichten hätte.
Realistisches Rechenbeispiel wird zur Pflicht
Zwar sind die Pflichtangabe des Sollzinses und des Darlehensbetrages neu. Der für den Kunden wichtigere, effektive Jahreszins war aber auch bei der bislang geltenden Fassung der PAngV bei Krediten anzugeben. Viele Kreditinstitute nutzten allerdings die Möglichkeit, mit sogenannten „Ab-Konditionen“ zu werben. Dahinter verbergen sich oft sehr niedrige Zinssätze, die – wenn überhaupt – nur ein verschwindend geringer Teil der Kreditnehmer bekommt. Dem Großteil der potenziellen Kreditkunden wurden viel höhere Zinsen angeboten als in der Werbung versprochen. Die Verbraucherkreditrichtlinie will dieser Praxis Einhalt gebieten.
Neu ist nämlich, dass in der Werbung ein realistisches Berechnungsbeispiel verwendet werden muss. Laut Gesetz muss der Kreditwerber bei der Auswahl des Beispiels einen effektiven Jahreszins verwenden, den erwartungsgemäß auch mindestens zwei Drittel der beworbenen Kunden bekommen können. So sollen Lockvogelangebote unterbunden werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Verbraucher auf der Internetseite des unabhängigen Finanzportals www.banktip.de.
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