In Deutschland wird die Ein- und Ausreise und der Aufenthalt von Ausländern durch das Zuwanderungsgesetz von 2005 geregelt. Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Reform vom August 2007 bearbeitete u.a. die Richtlinien zum Aufenthalts- und Asylrecht.
Mit dem AufenthG wurde erstmals das Visum für kurzfristige Aufenthalte als Aufenthaltsberechtigung definiert. Um für einen längerfristigeren Zeitraum in Deutschland bleiben zu dürfen, ist es notwendig, über eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu verfügen. Grundlage dafür ist das für die Einreise notwendige Visum, das dann entsprechend abgeändert werden kann.
(firmenpresse) - Wer bekommt einen Aufenthaltstitel?
Sofern nicht aufgrund anderer Abkommen mit dem Zuzugsland ein Aufenthaltsrecht besteht, benötigen Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus verschiedenen Gründen, u.a. aus familiären Gründen, erteilt werden.
Eine Niederlassungserlaubnis wird dann erteilt, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat. Weiterhin müssen der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung ohne Zuwendung öffentlicher Mittel gesichert, ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden und keine Vorstrafen angefallen sein.
Familien- und Kindernachzug - Wie können Familienmitglieder nachgeholt werden?
Ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel für Deutschland oder auch deutsche Staatsangehörige können Ehegatten und Lebenspartner und minderjährige Kinder unter besonders Beachtung des Sorgerechts für diese Kinder zum Zweck der Herstellung und Wahrung der familiären bzw. partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zu sich nach Deutschland holen. Bei getrennt lebenden Eltern besteht ein Nachzugsrecht der Kinder zum in Deutschland lebenden Elternteil nur, wenn das Sorgerecht beim in Deutschland lebenden Elterteil liegt.
Welche Unterlagen werden zum Kindernachzug benötigt?
Vor der Einreise wird ein Visum zum Familiennachzug benötigt, das bei einer deutschen Vertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden kann. Das Kind und sein gesetzlicher Vertreter, der die Personensorge für das Kind nachweisen kann, müssen dazu persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Anstelle des gesetzlichen Vertreters reicht unter Umständen auch eine notariell beglaubigte Vollmacht. Für den Visumsantrag benötigt das Kind neben dem Antrag auch 2 aktuelle Passbilder, die Geburtsurkunde und, bei getrennt lebenden Eltern, einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht für das in Deutschland lebende Elternteil.
Für einen Kindernachzug kann die Botschaft ein sog. nationales Visum erteilen, das i.d.R. drei Monate gültig ist und die Einreise nach Deutschland zunächst ermöglicht. Über die Umwandlung des Visums in einen Aufenthaltstitel wird dann vor Ort entschieden. In Einzelfällen kann der rechtlich notwendige Nachweis der Familienzusammengehörigkeit nicht durch verlässliche Urkunden erbracht werden. Der Antragsteller kann dann eine Verwandtschaftsanalyse durchführen lassen, um die Abstammung nachzuweisen.
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Eurofins Medigenomix GmbH
Claudia Strelzing
Anzinger Str. 7a
85560 Ebersberg
08092 - 8289 270
claudiastrelzing(at)eurofins.com
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