Familie 2.0
(firmenpresse) - Das traditionelle Familien-Modell ist im Umbruch, die so genannte "Patchwork- Familie" im Kommen: Kinder aus früheren Partnerschaften und gemeinsame Kinder der neuen Verbindung leben mit einem Elternteil und deren neuem Partner unter einem Dach. Jede siebte Familie in Deutschland soll bereits eine Patchworkfamilie sein - Tendenz steigend. Besonders bei der Wahl des Nachnamens kommt es dann nicht selten zu Verwirrung: Welches Kind kann welchen Nachnamen führen, gibt es einen gemeinsamen Familiennamen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung bringt Licht in das Wirrwarr der Namen.
In Patchwork-Familien kommt es besonders oft zu einer Verbindung verschiedener Nachnamen. Jedoch erlaubt der Gesetzgeber nicht alle potentiellen Kombinationen.
Name der Partner bei Eheschließung
"Laut Gesetz sollte bei der Hochzeit ein gemeinsamer Familienname gewählt werden", erläutert die D.A.S. Juristin Anne Kronzucker den rechtlichen Hintergrund. Der Familienname ist dann der Geburtsname des einen oder anderen Partners ("Ehename" nach § 1355). Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 (BVerfGE 84, 9) wurde auch eine getrennte Namenswahl der Ehepartner möglich: Wählen die Vermählten keinen gemeinsamen Familiennamen, werden bei beiden Partnern die Namen eingetragen, die jene vor der Eheschließung geführt haben. Somit kann man nicht eindeutig anhand des Nachnamens erkennen, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht.
Namensgebung bei der Geburt des Kindes
Grundsätzlich bekommt das Kind bei seiner Geburt automatisch den Familiennamen der verheirateten Eltern. Gibt es keinen gemeinsamen Familiennamen, bestimmen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB). Diese Entscheidung gilt dann auch für ihre weiteren Kinder. Falls nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, erhält das Kind prinzipiell dessen Namen als Geburtsnamen. Bei nicht verheirateten Eltern ist zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt - was sich möglicherweise aber noch dieses Jahr ändert. Nach derzeitiger Rechtslage erhält das Kind in solchen Fällen zunächst den Namen der Mutter. Das nicht verheiratete Paar kann aber auch gemeinsam über das Sorgerecht verfügen, indem sie beim Jugendamt oder Notar eine so genannte Sorgerechtserklärung abgeben - am Besten vor der Geburt (§ 1626a BGB). Dann können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes einvernehmlich über dessen Nachnamen entscheiden (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wird die Sorgerechtserklärung erst nach der Geburt abgegeben, bekommt das Kind zunächst den Nachnamen der Mutter - eine spätere Änderung des Familiennamens ist jedoch noch möglich.
Neue Ehe - neuer Nachname für die Kinder?!
Heiratet ein Elternteil nach einer Scheidung erneut, kann das Kind zunächst den alten Nachnamen behalten. "Doch auch dieser Nachname kann geändert werden", erläutert die D.A.S. Juristin. "Man spricht hierbei rechtlich von ?Einbenennung" (§ 1618 BGB)." Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, und dessen neuer Partner können nach Eheschließung dem Kind einen neuen Familiennamen geben. Bei Kindern über fünf Jahren ist deren Zustimmung erforderlich - sogar per Unterschrift beim Standesamt. Wenn der andere Elternteil aus der Vor-Ehe auch am Sorgerecht beteiligt ist, muss dieser der neuen Namensgebung ebenfalls zustimmen. Bei so einer "Einbenennung" kann ein Doppelname entstehen, wenn der bisherige Nachname mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt wird. Ein konkretes Beispiel: Frank Schmidt ist das Kind von Frau und Herrn Schmidt. Nach der Scheidung lebt Frank bei seiner Mutter. Frau Schmidt heiratet in zweiter Ehe Herrn Mayer und nimmt dessen Namen an. Wie kann Frank nun heißen? Da die Mutter den Namen des Ehemannes angenommen hat, kann Frank auch "Mayer" mit Nachnamen heißen, wenn der ebenfalls sorgeberechtigte leibliche Vater damit einverstanden ist. Falls Frank älter als fünf Jahre ist, muss auch er dem zustimmen. Frank kann aber auch einen Doppelnamen bekommen, im konkreten Fall also: Frank Schmidt-Mayer. Oder er bleibt bei Frank Schmidt. In "Patchwork-Familien" mit mehreren Kindern aus verschiedenen Partnerschaften kommt es daher nicht selten zu unterschiedlichen Nachnamen.
Sonderfall Doppelnamen
Seit 1958 sind auch Doppelnamen gesetzlich zugelassen. Sie entstehen, wenn ein Ehepartner, dessen Nachname nicht Familienname wird, seinen Geburtsnamen vor oder hinter den neuen Familiennamen setzen möchte. Besteht dieser bereits aus mehreren Namen, muss sich der Heiratswillige für einen Namensteil entscheiden. Damit wird das Auftreten von Namensketten vermieden, die nach § 1355 BGB grundsätzlich nicht zulässig sind. Dies bestätigt auch ein Urteil aus der Praxis: Geklagt hatte eine Münchner Zahnärztin, deren Ehepartner einen Doppelnamen führte. Sie wollte nach der Heirat sowohl den eigenen Namen behalten als auch den Doppelnamen ihres Mannes annehmen. Der dreifache Nachname sei wichtig für den Erfolg ihrer Zahnarztpraxis, so die Begründung der Klägerin. Das Bundesverfassungsgericht aber wies die Klage zurück und verbot den Dreifachnamen (Urteil vom 5.5.2009, Az. 1 BvR 1155/03). Gleiches gilt, wenn zwei Träger von Doppelnamen heiraten. Auch hier muss einer der beiden Partner verzichten, denn das Namensrecht verbietet selbstverständlich auch Vierfach-Namen.
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Kurzfassung:
Familienmodell 2.0
Nachnamenregelung in modernen Patchwork-Familien
Das traditionelle Familienmodell ist im Umbruch, die so genannte "Patchwork-Familie" im Kommen: Kinder aus früheren Partnerschaften und gemeinsame Kinder der neuen Verbindung leben unter einem Dach. Jede siebte Familie in Deutschland soll bereits eine Patchworkfamilie sein - Tendenz steigend. Wie es mit der Nachnamenregelung in Patchwork-Familien aussieht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: Laut Gesetz soll bei der Eheschließung ein gemeinsamer Familienname gewählt werden. Der Familienname ist der Geburtsname entweder des einen oder des anderen Partners. Seit 1991 ist auch eine getrennte Namensführung nach der Eheschließung möglich. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes bekommt das Neugeborene automatisch den Familiennamen der verheirateten Eltern. Falls nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, erhält das Kind prinzipiell dessen Namen als Geburtsnamen. Bei nicht verheirateten Eltern ist zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt, also erhält das Neugeborene automatisch ihren Namen - es sei denn, die Eltern geben - am Besten schon vor der Geburt - eine Sorgerechtserklärung ab. Dann können sie wie verheiratete Eltern frei wählen. Heiratet ein Elternteil nach der Scheidung erneut, kann der Nachname des Kindes abgeändert werden, wenn der neu verheiratete Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat. Falls ein gemeinsames Sorgerecht besteht, muss der leibliche Vater der Namensänderung des Kindes zustimmen. Bei Kindern älter als fünf Jahre ist auch deren Einverständnis per Unterschrift beim Standesamt erforderlich. In "Patchwork-Familien" mit mehreren Kindern aus verschiedenen Partnerschaften kann es demnach unterschiedliche Nachnamen und auch deren Verbindung zu Doppelnamen geben, jedoch nie in einer Kombination von mehr als zwei Nachnamen.
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