• Wer für die Behandlung von Gehörschäden aufkommt, ist umstritten
• Beweispflicht für Geschädigte kann sich schwierig gestalten
• Unfallversicherung und Privathaftpflicht zahlen nicht automatisch
(firmenpresse) - Wenn am Freitag die deutsche Fußball-Nationalelf zu ihrem zweiten WM-Vorrundenspiel gegen Serbien antritt, werden viele Deutsche den Krimi wieder bei Public Viewing-Events verfolgen. Deutschlands Versicherer raten, neben der Deutschlandfahne in jedem Fall auch Ohrstöpsel einzupacken, um sich vor dem „Lärm-Terror“ der auch hier zu Lande beliebten Vuvuzelas zu schützen. Denn dass Versicherungen für eventuelle Hörschäden aufkommen, ist längst nicht ausgemacht. Dies zeigt eine Umfrage des unabhängigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24.
Vuvuzelas gelten als Presslufthammer unter den Fanartikeln. Sie verursachen mit einem Schallpegel von mehr als 120 Dezibel den Lärm eines Düsenflugzeugs. In der Zulu-Sprache wird Vuvuzela deshalb treffend mit „Krach machen“ übersetzt. Weil die Instrumente fester Bestandteil der Kultur Südafrikas sind, lassen sie sich aber nicht so einfach aus den Stadien verbannen. Auch einige Organisatoren von Public Viewings und Fanmeilen berufen sich darauf – obwohl Ärzte vor folgenschweren Gehörschäden wie akuter Taubheit oder chronischem Tinnitus warnen.
Am vergangenen Wochenende hatte ein Hamburger Versicherungsberater mit der Aussage für Aufsehen gesorgt, dass bei einem von Vuvuzelas verursachten Hörschaden die private Unfallversicherung einspringt und die Behandlungskosten trägt. Seine Begründung: Der Schaden durch Schallwellen falle in vollem Umfang unter den Unfallbegriff. Tobias Janaschke, Pressesprecher der Domcura, warnt vor solchen Ankündigungen: „Pauschale Aussagen sind nicht hilfreich. Denn jeder Hörschaden wird einer Einzelfallprüfung unterzogen.“ Ein wichtiger Aspekt dabei sei, wer für den Hörschaden verantwortlich zu machen ist, betont Janaschke. Liege ein Verschulden oder Mitverschulden einer anderen Person vor, greife die Privathaftpflicht. Entstehe der Hörschaden bei einem Unfall, zahle die Unfallversicherung.
So sieht das auch Dr. Christoph Groffy, Pressesprecher der HDI: „Wenn der Verursacher des Schadens klar auszumachen ist, kommt die private Haftpflicht für den Schaden am Gehör auf“, erklärt er. Beispielsweise dann, wenn ein Fan einem anderen mit der Vuvuzela unmittelbar ins Ohr trötet. Wer vom Public Viewing mit Tinnitus-Geräuschen oder gar akutem Hörversagen nach Hause kommt, könnte auch den Veranstalter über dessen Betriebshaftpflicht haftbar machen. Allerdings müsste der Geschädigte in diesem Fall nachweisen, dass tatsächlich Vuvuzela-Lärm – und nicht etwa der Geräuschpegel der feiernden Fans – die Ursache ist. Das sei mitunter aber schwierig, räumt Groffy ein. Veranstaltern, die ein einmaliges Public-Viewing-Event ausrichten, rät der HDI-Experte, sich über eine Veranstalterhaftpflicht abzusichern.
Auf einen anderen problematischen Aspekt weist Uwe Fahrenholz von der Haftpflichtkasse hin: Nicht immer sei ein Lärmtrauma die Ursache für einen Gehörschaden. Tinnitus habe oftmals psychische Gründe. Ein Geschädigter müsse unter Umständen nachweisen, dass erst ein Trauma das Ohrensausen ausgelöst hat.
Vor dem Hintergrund dieser Aussagen rät Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer von FinanceScout24: „Niemand sollte sich darauf verlassen, dass Versicherungen im Ernstfall die Behandlungskosten und die Kosten für Folgeschäden übernehmen. Besser ist es, selbst Prävention zu betreiben. Deshalb gehören Ohrstöpsel und Lärmschutz zur Grundausstattung beim Public Viewing oder im Stadion vor Ort. Einen schnellen und umfassenden Überblick über Leistungen von privaten Unfallversicherungen und Privathaftpflicht-Policen bieten Vergleichsportale wie FinanceScout24.“
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