(firmenpresse) - In der Causa DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München GmbH (SV-Bilderdienst der Mediengruppe Süddeutscher Verlag) gegen den Chefredakteur der muenchnernotizen, Walter Egon Glöckel, wegen dessen Exklusivreportage über falsche Fotos zum Konzentrationslager Auschwitz hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich zu Gunsten Glöckel´s entschieden.
Der SV-Bilderdienst der DIZ München GmbH hatte als Reaktion auf die Reportage, die sich im Gedenkjahr 2005 u.a. mit der gewerbsmässigen Verbreitung falscher Holocaust Fotos sehr kritisch auseinander gesetzt hat, Klage (Streitwert 35.000.- Euro) sowie Antrag auf einstweilige Verfügung am Handelsgericht Wien eingebracht.
In dem jetzt vorliegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes, unter der Aktenzahl 4 Ob 71/06d, wurde jetzt letztinstanzlich und rechtskräftig der Antrag auf einstweilige Verfügung des Klägers abgewiesen. Das Höchstgericht führt in seinem 12 Seiten umfassenden Schriftsatz, der in den muenchnernotizen jetzt veröffentlicht wurde, wie folgt aus (Auszug):
"Der gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil der Vorwurf der Geschäftemacherei mit dem Holocaust Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Er ist auch berechtigt.
Die Verurteilung der Verbrechen des NS-Regimes ist ein wesentliches Element des gesellschaftlichen Konsenses in Österreich und Deutschland. In Österreich zeigt sich das insbesondere in den im Verfassungsrang stehenden Vorschriften des Verbotesgesetzes (insb. § 3h VerbotsG). Umgekehrt ist die Relativierung dieser Verbrechen ein Kernpunkt der revisionistischen Geschichtsschreibung, die sich wissenschaftlich gibt und daher um so gefährlicher ist. Der Beklagte zeigt völlig zutreffend auf, dass die Verwendung bedenklicher Quellen jenen in die Hände spielt, die auch unter Hinweis auf diesen Umstand historische Tatsachen leugnen oder verharmlosen. Dieser Zusammenhang muss spätestens seit den Diskussionen um die vom Hamburger Institut für Sozialforschung veranstaltete "Wehmachtsausstellung" als allgemein bekannt angesehen werden.
Die Echtheit von Quellen zu den Verbrechen des Nationalsozialismus ist daher eine Frage von höchster gesellschaftlicher Bedeutung. An die Sorgfalt aller Beteiligten, also auch von Archivdienstleistern, sind aus diesem Grund hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt um so mehr, als auch bei echten Quellen die gewinnbringende Verwertung in vertretbarer Weise als moralisch bedenklich angesehen werden kann, und zwar jedenfalls dann, wenn darin - wie hier - das Leid von Opfern drastisch abgebildet ist.
Diese Erwägungen rechtfertigen eine deutliche Kritik, wenn - wie hier - objektiv bedenkliche Quellen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Auch die Klägerin muss es daher hinnehmen, dass ihre offenkundig mangelnde Sorgfalt mit klaren Worten kritisiert wird."
Der Beschluss mit der umfassenden Begründung des Obersten Gerichtshofes stellt ein richtungsweisendes Fundament für alle unabhängigen Journalisten dar.
Die Reportage "Der Holocaust, Auschwitz und seine Geschäftemacher 2005" sowie die aktuelle Veröffentlichung mit der höchstrichterlichen Entscheidung unter http://www.muenchnernotizen.info.
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