Berlin - Für viele Bundesbürger ist der Urlaub die schönste Zeit des Jahres. Doch schnell kann ein unvorhersehbares Ereignis das Glück trüben: Egal ob Darminfekt, Aschewolke oder der Verlust des Arbeitsplatzes – der lang ersehnte Urlaub muss in solchen Fällen oft storniert werden. Und wer seine Reise absagt, muss in der Regel Stornogebühren an den Reiseveranstalter zahlen. Dabei gilt grundsätzlich: Die Gebühren fallen umso höher aus, je später man die Reise absagt. Glücklich kann sich da schätzen, wer schon bei der Buchung der Reise eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Dennoch lohnt sich der Versicherungsschutz nicht immer. Das unabhängige Vergleichsportal für Finanzen und Versicherungen Banktip.de erklärt, was man vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherungen wissen sollte.
(firmenpresse) - Versicherung zahlt nicht bei Naturgewalten
Reiserücktrittsversicherungen schließen Fälle höherer Gewalt aus dem Versicherungsschutz aus. Verhindern etwa Naturgewalten den Antritt einer Reise, zahlt der Versicherer nicht. Dazu zählt die Aschewolke des Eyjafjallajökull, die einen Großteil des Flugverkehrs in Europa lahm legte. Ebenso lassen die Versicherungen Streik, Terrorgefahr, innere Unruhen oder Pandemien, also länderübergreifende Seuchen wie die Schweinegrippe, nicht als Einwand zu. Wer es genau wissen will, sollte deshalb das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag beachten.
Krank kurz vor dem Urlaub? Versicherungsschutz gilt nur bei Neuerkrankung
Nicht jeder Krankheitsfall ist durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt. Grundsätzlich gilt: In der Regel zahlt der Versicherer nur dann, wenn eine Neuerkrankung eintritt. Das heißt: Die Versicherung übernimmt die Stornokosten, wenn der Versicherte wegen einer unerwarteten Krankheit oder einer „unvorhersehbaren schweren Erkrankung“, wie es oft in Versicherungsverträgen heißt, seine Reise absagt. Allerdings liegt in den Formulierungen der Vertragsbedingungen oft eine besondere Spitzfindigkeit. Denn schon viele Gerichte mussten klären, ob die Krankheit tatsächlich unerwartet auftrat oder nicht, und ob der Versicherer folglich zahlen muss oder nicht. Wer also vor der Buchung des Urlaubs an einer chronischen Krankheit leidet, die sich akut verschlechtern kann, sollte im Zweifel die Vertragsbedingungen genau studieren.
Reiserücktrittsversicherung lohnt bei Billigflügen nicht
Wer nicht zu den Pauschalurlaubern gehört und nur den Flug bucht, sollte sich überlegen, ob er eine Reiserücktrittsversicherung braucht. Versäumt ein Passagier den Flieger, kann er immerhin Steuern und Gebühren von der Airline zurückfordern. Denn die Fluggesellschaft zahlt diese Abgaben nur, wenn der Passagier tatsächlich fliegt. Eine Reiserücktrittsversicherung lohnt sich in solchen Fällen nicht, da bei vielen Billigflugangeboten die Kosten für den Flug deutlich niedriger sind als die Steuern und Gebühren. Bei teuren Flügen kann sich eine Absicherung durchaus lohnen.
Fazit: Versicherung für Pauschalurlauber und Reisende mit Kindern sinnvoll
Den kompletten Reisepreis bekommen Versicherte in der Regel nicht erstattet. Genaueres regelt das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag. "Eine Reiserücktrittsversicherung lohnt sich vor allem bei teuren Pauschalreisen, die lange im Voraus gebucht werden. Aber auch wer Kinder hat, sollte nicht auf eine solche Versicherung verzichten, da Kinder öfter krank werden", meint Eike Böttcher, Fachredakteur für Finanzen und Versicherungen bei Banktip.de. Die Versicherung sollte gleich bei Buchung der Reise abgeschlossen werden. Einen Monat nach der Buchung findet man meist noch problemlos eine Versicherung, welche die Reise absichert. Danach wird es allerdings schwierig, den Urlaub im Nachhinein abzusichern. Für eine Rücktrittsversicherung bei Schiffsreisen gelten in der Regel höhere Beiträge, da die Veranstalter höhere Stornogebühren berechnen.
Im aktuellen Online-Ratgeber von Banktip.de finden Verbraucher weitere wertvolle Tipps rund ums Thema Reiserücktrittsversicherung unter: www.banktip.de
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