(firmenpresse) - Soweit der Arbeitgeber Ansprüche nicht freiwillig erfüllt bzw. der Arbeitnehmer sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wehren will, kann bzw. muss er seine Ansprüche im Wege der Klage beim Arbeitsgericht geltend machen.
Grundsätzlich kann man eine Klage bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts ohne Anwalt erheben. In der Regel ist aber die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll, da im Arbeitsrecht viele Besonderheiten zu beachten sind.
Soweit ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Kosten für die Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu tragen, kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Wichtig ist, dass die Klageerhebung rechtzeitig und vor dem zuständigen Arbeitsgericht erfolgt. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen, muss dies innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung geschehen.
Manchmal kann sich eine Klage auch nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken. Wird zum Beispiel gegen die Erteilung einer Abmahnung geklagt, geht der Arbeitnehmer das Risiko ein, dass seine eventuelle Verfehlung in einem Urteil bestätigt wird. Hier ist es häufig günstiger, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu fertigen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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