(ots) - Nach Ansicht der Deutschen
Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) lässt sich mit dem
Vorschlag der EU-Kommission für getrennte Verantwortlichkeiten
zwischen Brüssel und den Mitgliedsstaaten die jahrelange politische
Blockade von gentechnisch veränderten Pflanzen kaum überwinden. "Es
ist wenig logisch und rechtlich fragwürdig, dass der Anbau einer
gentechnisch veränderten Pflanze von den Mitgliedsstaaten ohne
Begründung verboten werden kann, wenn die EU-weite Zulassung
zweifelsfrei ihre Sicherheit für Mensch und Umwelt bescheinigt",
erklärte der Dr. Ricardo Gent, Geschäftsführer der DIB. Er begrüßte
jedoch die Ankündigung des zuständigen EU-Kommissars John Dalli, dass
sich die Zulassung auch künftig vor allem an wissenschaftlichen
Fakten orientieren soll.
Die DIB hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass den
Mitgliedsstaaten mehr Entscheidungsfreiheit bei der Anbaugenehmigung
eingeräumt werden soll. "Die Vorschläge der EU-Kommission benötigen
jedoch auf jeden Fall noch Anpassungen und Änderungen für mehr
Rechtssicherheit", betonte Gent.
Mit ihrem Entwurf stelle sich die Kommission nicht nur gegen den
Grundsatzgedanken eines einheitlichen europäischen Marktes und freien
Warenverkehrs, sondern missachte damit auch das Recht auf
Wahlfreiheit eines Landwirts, sich für den Anbau von gentechnisch
veränderten Pflanzen entscheiden zu können. Darüber hinaus seien die
Grundrechte der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes
betroffen.
Nach Ansicht der DIB sind nationale oder regionale Anbauverbote
zudem nicht konform mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation.
Auch das geltende EU-Recht verlange, so die DIB, dass der Anbau und
Handel von zugelassenen GVO nicht behindert werden dürfe. Dem
widersprechen nationale Anbauverbote und verbindliche gentechnikfreie
Regionen auf regionaler oder kommunaler Ebene.
Um die Rechtssicherheit vom Anbauer, Züchter, Händler und
Verarbeiter zu erhöhen, erklärte Gent, müsse der im Rahmen der
Leitlinien zur Koexistenz genannte Kennzeichnungsschwellenwert von
0,9 Prozent mehr denn je als alleiniger, rechtlich verbindlicher
Schwellenwert bestätigt werden.
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