Im Vordergrund eines jeden Herstellers oder Händlers steht der Absatz der produzierten bzw. zu verkaufenden Produkte. Kurzfristig können gerade durch das Internet Neukunden gewonnen werden, da die Streuung der Angebotsvielfalt ständig wechselt.
(firmenpresse) - Langfristig sollte aber das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Onlinehändler auf die Kundenbindung umgelegt werden. Damit der Umschlag und die sich ständig erhöhenden Hart- und Softwarekosten im Onlinehandel sowohl für den B2B Kunden als auch für en B2C Kunden gerecht werden können, müssen sich Händler oder Herstellerwebseiten an einheitliche Rahmenbedingungen anpassen.
Dem Webseitenbetreiber muss die wachsende Eigenverantwortung für das Einstellen von Produkten oder Themen in das Internet bewusst gemacht werden. Unserer Meinung nach ist auch eine politische Unterstützung, dieses Bewusstsein herzustellen, notwendig, wird aber bisher eher halbherzig betrachtet. Die Umsetzung auch negativer Schlagzeilen im Internet dem Suchmaschinennutzer zu präsentieren, wird gerade bei ungerechtem Verhalten von Mitbewerbern viel schneller focosiert als normal. Es wäre daher ratsam: weniger Bürokratie, keine unnötigen Regulierungen und mehr Gestaltungsspielraum im Rechtsrahmen einer Onlinepräsenz und in der Produktpräsentation zu schaffen.
Konkret wären dies:
- Verzicht des fliegenden Gerichtstandes bei Streitigkeiten zwischen werbenden Onlinehändlern
- abmahnsichere Formulierungen und allgemeinverbindliche Regelungen für Verkäufe an Endverbraucher
- Abstrafung von Massenabmahnern
Ulf Pietruska (CEO der Lotex Gesellschaften): „Für uns ist das bis heute widersprüchliche Widerrufs- und/oder Rückgaberecht ein zentraler Ansatzpunkt. Umsetzungsvorschläge der Politik scheitern seit mehr als zehn Jahren. Die Auslegungen zu Passagen aus dem bestehenden Rückgabe- und Widerrufsrecht der Gerichte in Deutschland sind sehr vage und eröffnen viele Gestaltungsmöglichkeiten für Massenabmahner. Diese suchen bewusst gegebenenfalls bestehende Lücken in den Auslegungen der Mustervorlagen und der aktuellen Rechtsprechung, um einen vermeintlichen Wettbewerber abzumahnen. Professionelle Onlinehändler sind deshalb aufgerufen, ein langfristiges Konzept zu entwickeln, um es in eine politische Diskussion einzubringen. Dieses Konzept muss das Ziel haben, die Leistungsfähigkeit von Onlinehändlern zu fördern und die Position der Käufer durch verbesserte Transparenz des liefernden Händlers zu stärken. Als Stichworte eines solchen Konzeptes seien hier genannt: einheitliche Impressumpflicht, einheitliche Widerrufs- und/oder Rückgabebelehrung für Endverbraucher, allgemeinverbindliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinehändler, Abstrafung von Massenabmahner.“ Aktuell drohen wieder Abmahnungen von Massenabmahnern, die das Unwissen insbesondere kleiner Onlinehändler ausnutzen und die aktuellen Regelungen der Widerrufsbelehrung angreifen, die das Thema „Verschlechterung einer Sache“ betreffen. Pietruska weiter: „Es ist eine einseitige Sichtweise, wenn man dem aktuell bestehenden und teilweise vollkommen übertriebenen Verbraucherschutz folgt. Denn die bestehende Sichtweise der Politik kollidiert mit dem grundlegenden Handeln eines funktionierenden Versandhandels. Das der Endverbraucher den Bestellmodus über das Internet angenommen hat, dürfte der Politik spätestens nach dem Quelle Ausverkauf im Internet bewusst geworden sein. Wenn Hochleistungsserver durch Nutzer teilweise überlastet sind und lahm gelegt werden, kann der Gesetzgeber in seinen aktuellen Urteilsbegründungen, welche er bei den unterschiedlichen Streitigkeiten verwendet, nicht von „vereinzelten Käufen“ über das Internet sprechen und Regulierungen auferlegen, die ausschließlich dem Onlinehändler schaden. Der Versandhandel wird dadurch als „unseriös“ von Anbeginn abgestempelt, da der Verbraucherschutz ihn an Regelungen bindet, die ausschließlich dem Onlinehändler auferlegt werden. Der Verbraucher nimmt eine Balance wahr, das der bestehende Verbraucherschutz als „kollektive Rechtssicherheit“ angesehen wird. So wird unter anderem das Urteil des OLG Hamburg Az. 5 W 15/07, dass es untersagt, unfreie Pakete als Onlinehändler abzulehnen anzunehmen, als Verpflichtung der Annahme ausgelegt. Das ein unfreies Paket, welches an den Händler durch den Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes gesandt wird, den Händler 12,00 € kostet, wird dabei nicht berücksichtigt. Allein eine Verpflichtung, den mitgesandten Rückgabeschein auszufüllen und zu benutzen wird schlichtweg übersehen. Es ist eben einfacher ein Paket unfrei aufzugeben und Politik, Rechtsprechung und Verbraucherschutz unterstützen dieses sinnlose Handeln. Weiter drohen Fehlentscheidungen von politischer Seite bei dem Thema - fliegender Gerichtsstand - bei Streitigkeiten zwischen Onlinehändlern. Massenabmahner rufen bewusst das Gericht auf, welches bereits eine Entscheidung zu einem Thema zu Gunsten des Abmahnenden entschieden hat. So ist es nicht selten, dass der abmahnende Rechtsanwalt des Onlinehändlers mit Sitz in Berlin einen abgemahnten Onlinehändler in Bayern die Entscheidung eines „Fehlverhaltens“ dem OLG Hamburg überlässt. Wenn der abmahnende Rechtsanwalt eine bereits erlassene Entscheidung dieses Gerichtes kennt, nutzt er bewusst das Gericht für seinen Vorteil, um die Durchsetzung seiner Forderung herbei zu „pressen“. Einheitliche Regelungen könnten helfen, die unterschiedlichen Auslegungen an den verschiedenen Gerichten der Republik zu vereinheitlichen. Auch muss gegen das Massenabmahnen härter vorgegangen werden. Onlinehändler, die ihren Unternehmensgegenstand darauf auslegen, Mitbewerber abzumahnen, muss noch mehr Einhalt geboten werden. Versandhändler, die lediglich einen geringen Umsatz im Onlinehandel verzeichnen, können nicht als Rechtssprecher der Nation gegen andere Onlinehändler auftreten, nur weil der Rechtsanwalt des Onlinehändlers interne Absprachen zu seiner Honorarforderung beschließt. Auch wenn abmahnende Rechtsanwälte dies immens bestreiten würden, ist für jeden Internetnutzer schnell erkennbar, wer Massenabmahnungen verfassen lässt. Onlinehändler wehren sich mit Gegnerlisten, Presseveröffentlichungen und themenbezogene Inhalte auf eigenen Webseiten. Es ist derzeit noch schwer abschätzbar, welche Gewichtung diese namentlich genannten Massenabmahner für Richter haben werden. Aber eine generelle Bestandaufnahme wird dieses Thema langfristig nicht ausklammern können.“ schließt Pietruska seine Einschätzung. Auch wenn Politik und teilweise die Wirtschaft sich gegen den Onlinehandel stellen, so wird spätestens der nächste Generationswandel das Medium Internet mehr zu schätzen wissen als die heutige Machthaber in Politik und Wirtschaft. Aber Politik und Gerichte in Deutschland sollten aufwachen. Denn gegen den Onlinehandel zu arbeiten, ist sinnlos. Auch wenn man keinen Erfolg im Leben hat und sich nur durch Negativschlagzeilen behaupten muss, um sich für einen Idealisten zu halten, zahlt es sich am Ende nicht aus.
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