Schätzungsweise 80.000 Unternehmen in Deutschland stehen pro Jahr vor dem Problem der Unternehmensnachfolge. Zu den wesentlichen Grundvoraussetzungen der erfolgreichen unternehmerischen Nachfolge gehören gründliche wirtschaftliche, organisatorische und steuerrechtliche Erwägungen.
(firmenpresse) - Schätzungsweise 80.000 Unternehmen in Deutschland stehen pro Jahr vor dem Problem der Unternehmensnachfolge. Zu den wesentlichen Grundvoraussetzungen der erfolgreichen unternehmerischen Nachfolge gehören gründliche wirtschaftliche, organisatorische und steuerrechtliche Erwägungen. Die langjährig erfolgreich in Fragen des Mittelstandes tätige Steuerkanzlei Heim aus Augsburg berichtet über Möglichkeiten zur Erbschaftssteuersenkung beim Übergang eines Unternehmens auf Angehörige.
Setzten Angehörige durch den Erbfall die familiäre Unternehmertradition fort, beraubt die Zahlung der vollen Erbschaftssteuer das Unternehmen wertvoller Finanzressourcen, die es beispielsweise für Investitionen braucht. Im Zusammenhang mit denen von der Finanzkrise verschärften Bedingungen zur Rekapitalisierung am Finanzmarkt bedeutet die erbschaftssteuerliche Belastung einen schwer zu kompensierenden Nachteil im steten Kampf um wirtschaftlichen Erfolg.
Mit der Erbschaftssteuerreform von 01. Januar 2009 schuf die bundesdeutsche Legislative nach jahrelangem zähen Ringen eine Möglichkeit zur Erbschaftssteuerreduktion für Unternehmenserben. Erfüllen die erblichen Unternehmensnachfolger eine Reihe von Vorgaben, so tritt für sie ein gesenkter Erbschaftssteuersatz in Kraft, bzw. die gesamte Erbschaftssteuer auf den Betrieb wird aufgehoben.
Um in den Genuss der Neuregelung zu kommen, muss der Unternehmenserbe sich dazu verpflichten, dass geerbte Unternehmen entweder sieben oder zehn Jahre lang im Kern unverändert weiterzuführen. Zudem gelten die fraglichen Bestimmungen nur für den Fall, dass dem Verwaltungsvermögen höchstens ein bestimmter Maximalanteil am Gesamtvermögen des Unternehmens zukommt. Andernfalls wird die volle Erbschaftssteuer erhoben. Für eine Verpflichtungsdauer von sieben Jahren beträgt das gestattete Verwaltungsvermögen maximal 50% des Gesamtvermögens. Bei zehnjähriger Verpflichtung ist ein maximales Verwaltungsvermögen von 10% des gesamten Vermögens zulässig.
Entscheidet sich der Erbe dazu, das Unternehmen sieben Jahre lang fortzuführen, werden die fälligen Erbschaftssteuern auf 15% gesenkt. Der Betrag ist sofort zu entrichten, wird aber mit dem 150.000 Euro hohen Freibetrag verrechnet. Die signifikante Reduktion der Erbschaftssteuer wird vom Gesetz weiterhin daran gebunden, dass die innerhalb der Fortführungsfrist insgesamt gezahlten Löhne und Gehälter des Unternehmens wenigstens 650% der Jahreslohnsumme zum Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge umfassen.
Fällt die Entscheidung des Erben hingegen auf eine Fortführungsfrist von zehn Jahren, wird ihm die gesamte Erbschaftssteuer erlassen, sofern die Lohnsumme innerhalb dieses Zeitraums mindestens 1000% der Jahreslohnsumme bei Unternehmensübergang beträgt.
Falls das fragliche Unternehmen innerhalb der bindend festgelegten Fortführungsfrist veräußert wird, erfolgt eine Veranlagung zur Erbschaftssteuer, deren Höhe sich aus dem Verhältnis zwischen tatsächlichem und vorausgesetztem Fortführungszeitraum ergibt. Hat der Erbe sein Unternehmen beispielsweise vier Jahre lang geführt, sich aber zu einer zehnjährigen Fortführung verpflichtet, resultiert eine Erbschaftssteuer in Höhe von 60%. Der Verkaufsertrag muss nicht versteuert werden, wenn er im Unternehmen reinvestiert wird.
Jede Unternehmensnachfolge ist ein komplizierter Prozess, der nur dann dauerhaft erfolgreich ist, wenn bereits im Vorfeld alle relevanten Faktoren aus ökonomischer, organisatorischer, und rechtlicher Sicht geplant und abgeklärt werden. Hierfür ist die Unterstützung durch Experten ratsam und lohnenswert.
Als Mittelstandspartner engagiert sich die Steuerkanzlei Heim seit vielen Jahren in der Nachfolge von Unternehmen jeder Branche im Umkreis Augsburg. Ihre professionellen Mitarbeiter bringen diese Erfahrung in allen Steuerfragen tagtäglich gerne mit Rat und Tat für Mandanten und Interessierte zum Tragen.
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