(ots) - Die RapidShare AG hat ein weiteres
Berufungsverfahren gegen den Filmvertreiber Capelight Pictures
gewonnen. RapidShare hatte gegen eine einstweilige Verfügung des
Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese einstweilige Verfügung nun
unter Abänderung des ursprünglichen Urteils aufgehoben.
Gegenstand des Streits war die Frage, ob RapidShare alles dem
Unternehmen Zumutbare unternommen habe, um gegen die rechtswidrige
Verbreitung des von Capelight Pictures vertriebenen Films "Inside a
Skinhead" über die Server von RapidShare vorzugehen.
Dies hat das Gericht bejaht. Bereits im April 2010 war RapidShare
in einem anderen Berufungsverfahren gegen Capelight Pictures
bestätigt worden, dass der Filehoster sogar mehr gegen
Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform unternehme als ihm
zuzumuten sei.
In dem im April 2010 vom Oberlandesgericht Düsseldorf
entschiedenen Verfahren lag die Besonderheit vor, dass die Filmtitel
aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache, wie "Insomnia"
oder "The Fall" bestanden, sodass der Einsatz eines Wortfilters
bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausschied.
In dem nunmehr entschiedenen Verfahren beinhaltete der Dateiname
wiederum den vollständigen Filmtitel, der allerdings anders als im
zuvor entschiedenen Verfahren nicht allein aus beschreibenden
Begriffen bestand. Das Gericht bestätigte, dass auch in einem solchen
Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sei, da hierdurch
das rechtmäßige Speichern von Privatkopien verhindert werde. Das
Speichern urheberrechtlich geschützter Werke unter Verwendung ihres
eindeutigen Werktitels sei bei Privatkopien zulässig, sodass ein
Wortfilter auch zur Löschung rechtmäßiger Privatkopien führe.
Die Frage, ob RapidShare die Möglichkeit und damit die
Verpflichtung hat, eine Verbreitung von Download-Links über
Linksammlungen zu verhindern, verneint das Gericht.
Rechtsanwalt Daniel Raimer, der RapidShare in den Verfahren
vertreten hat: "Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige
Richtung. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, RapidShare
unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells
von RapidShare auf gut Glück zu verklagen, geht nicht mehr auf. Die
jüngsten Gerichtsentscheide in Deutschland und in den USA zeigen dies
ganz deutlich."
Christian Schmid, Gründer und Geschäftsführer von RapidShare sagt:
"Das Urteil freut uns auch deshalb, weil es mit einem
Kostenerstattungsanspruch verbunden ist. Insofern sollten sich
Rechteinhaber in Zukunft genau überlegen, ob sie sich nicht die Zeit
und vor allem die Kosten sparen wollen, RapidShare für etwas zu
verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden
kann."
Aktenzeichen: I-20 U 8/10
Pressekontakt:
Thomas Dreiling
Tel.: +49-(0)69-15402-8521
E-Mail: press(at)rapidshare.com