(firmenpresse) - Berlin. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat am 19.10.2006 ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.04.2006 (28 Ca 5196/06) aufgehoben, worin einer leitenden Mitarbeiterin Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung zugesprochen wurde.
Der nicht rechtskräftigen Entscheidung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zu Grunde:
Es gibt drei Bewerber in einem Unternehmen, die sich auf der gleichen Hierarchieebene befinden, zwei Männer und die Klägerin. Die Klägerin hat ihren Vorgesetzten bereits vertreten und er hat ihr in Aussicht gestellt, dass sie seine Nachfolgerin werden könne. Nachdem die Klägerin schwanger wurde, wird die Stelle mit einem der männlichen Bewerber besetzt. Der Vorgesetzte teilte dies der Klägerin in einem persönlichen Gespräch mit, wobei er unstreitig darauf verweist, dass die Klägerin ja Familie haben werde und deshalb die Beförderung des männlichen Kandidaten nicht so schwer wiege. Bestritten wurde, dass er in diesem Gespräch äusserte, die Klägerin habe sich für die Familie und gegen die Karriere entschieden. Die Entscheidung wurde der Klägerin nicht nachvollziehbar begründet.
Für das Gericht stand fest, dass die Klägerin benachteiligt wurde. In der nächsten Stufe der Prüfung musste die Klägerin Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
Diese lagen unzweifelhaft vor, auch wenn der Vorgesetzte abstritt, dass er geäussert hat, die Klägerin habe sich für die Familie und gegen die Karriere entschieden. Diese Situation wird jeder Kläger antreffen und es muss die Frage erlaubt sein, was noch vorgetragen werden muss, um die geschlechtsbezogene Benachteiligung auch nur glaubhaft zu machen, wenn die eingangs erwähnten Umstände nicht ausreichen.
Zu Hilfe kam den Benachteiligten bislang eine Entscheidung des BAG, das geurteilt hatte, dass im Prozess vorgetragene Begründungen als nachgeschoben gelten und nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Auswahlprozess nicht schriftlich dokumentiert wurde. Gerade diese Situation war im vorliegenden Fall gegeben, so dass bereits dieser Umstand Indiz genug hätte sein müssen, der Klägerin zum Recht zu verhelfen. Hinzukommt, dass der Arbeitgeber die Entscheidung widersprüchlich begründet hatte. Einmal hat er sich darauf bezogen, dass die Klägerin nur 95 % und der männliche Bewerber 105 % der Leistung erbracht habe. Ein anderes Mal waren angeblich Proporzgesichtspunkte massgeblich, dann wiederum die besseren Kundenkontakte und internationalen Beziehungen. Nicht einmal diese Widersprüche haben das Gericht dazu bewogen, der Klägerin zu ihrem Recht zu verhelfen. Es ging sogar noch weiter, die Revision nicht zuzulassen.
Es ist nunmehr die letzte Hoffnung der Klägerin, dass das BAG der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin stattgibt.