(ots) - Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen
Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung
zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese
Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das
Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010
(Az: 8 WF 274/09).
Nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und
Wirtschaftswissenschaften verlangte die Tochter vom Vater
Kindesunterhalt für die Zeit, in der sie auf ihren Ausbildungsplatz
wartete. Sie bewarb sich während einer Zeit von zehn Monaten
wiederholt um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater oder im
Bank- und Finanzdienstleistungsbereich.
Das Amtsgericht hatte ihr den Ausbildungsunterhalt versagt, da
dieser nur während der Zeit der Ausbildung geschuldet werde. Sie habe
während dieser zehn Monate aber gerade in keinem
Ausbildungsverhältnis gestanden. Das Oberlandesgericht folgte dieser
Auffassung nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil müsse auch
Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, sogar dann, wenn
diese auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes
zurückzuführen seien. Allerdings müsse das Kind sich bemühen, die
avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und
durchzuführen. Diese Obliegenheit sei hier erfüllt, da sich die
Tochter in der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze
beworben habe, und letztendlich damit auch erfolgreich gewesen sei.
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