Mehr Rechte für Väter nichtehelicher Kinder
(firmenpresse) - Bisher waren Väter nichtehelicher Kinder völlig vom Sorgerecht ausgeschlossen, wenn die Mutter nicht ihre Zustimmung erklärte. Nach Mitteilung der D.A.S. hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung nun für verfassungswidrig erklärt. Die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder wurden damit erheblich gestärkt.
BVerfG, Az. 1 BvR 420/09
Hintergrundinformation:
Nach bisheriger Rechtslage (§ 1626a Abs. 1 BGB) konnten unverheiratete Eltern - unabhängig vom Zusammenleben - das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind zusammen innehaben, wenn beide entsprechende Sorgerechtserklärungen abgaben. Verweigerte die Mutter die Erklärung, hatte sie automatisch das alleinige Sorgerecht inne. Bei getrennt lebenden, unverheirateten Eltern konnte eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater ebenfalls nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am
3. Dezember 2009 entschieden, dass es unverhältnismäßig sei, jede gerichtliche Überprüfung der Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter von vornherein per Gesetz auszuschließen. Der Fall: Ein Paar hatte nur wenige Wochen zusammen gelebt und sich während der Schwangerschaft getrennt. Der Sohn lebte dann bei der Mutter. Die Vaterschaft des Mannes wurde per Gutachten nachgewiesen. Der Vater wollte zusammen mit der Mutter das Sorgerecht ausüben. Die Mutter verweigerte die Abgabe einer entsprechenden Sorgeerklärung. Als die Mutter mit dem Kind innerhalb Deutschlands umziehen wollte, beantragte der Vater bei Gericht das Recht zur Aufenthaltsbestimmung des Kindes. Hilfsweise beantragte er auch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest die Zustimmung des Gerichts anstelle der Mutter zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts. Sein Antrag war erfolglos.
Das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz beiden Elternteilen das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes einräume. § 1626a Abs. 1 BGB erlaube es aber der Mutter, den Vater nur durch Verweigerung ihrer Zustimmung vom Sorgerecht auszuschließen. Es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Vaters, dass dieser nicht einmal im Einzelfall gerichtlich überprüfen lassen könne, was für das Kind am besten sei. Das Gericht erklärte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Regelung für verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber auf, diese zu ändern.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvR 420/09
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