Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nicht möglich.
(firmenpresse) - Grundsätzlich ist es möglich, dass Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
„Häufig wird aber übersehen, dass hierfür Voraussetzung ist, dass diese schriftliche Vereinbarung vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet wird“, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler, Düsseldorf, die Rechtslage. „Wird eine Befristung erst nachträglich schriftlich vereinbart, gilt sie nicht.“
So hatte z.B. das Arbeitsgericht Iserlohn (Urteil v. 19.05.2009, 5 Ca 1806/08) über den folgenden Fall zu entscheiden:
Eine Arbeitnehmerin war seit dem 1. Februar 2008 für ihren Arbeitgeber tätig. Am 3. März 2008 vereinbarten beide eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. August 2008. Die Frau klagte, um vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass die Befristung ungültig war. Das Arbeitsgericht entschied, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, weil die Befristungsvereinbarung erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Anwalt Tobias Ziegler erklärt dazu:
„Die Richter des Arbeitsgerichts Iserlohn gaben ihr Recht. Da die Klägerin bereits vor der Befristungsvereinbarung dort tätig war, habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen. Eine Befristung ohne Sachgrund sei dann nicht mehr möglich. Ein solcher Sachgrund habe nach den Erklärungen des Arbeitgebers aber nicht vorgelegen. Das Arbeitsverhältnis ist damit am 1. August 2008 nicht durch Fristablauf beendet worden.“
„Wichtig ist es auch zu beachten, dass eine mündliche Befristungsabrede nichts an der Beurteilung der Rechtslage geändert hätte. Die Befristungsvereinbarung muß vielmehr schriftlich erfolgen“, betont Rechtsanwalt Tobias Ziegler.
Auch dieser Fall zeigt erneut, dass Arbeitgeber - und Arbeitnehmer - bei Abschluss eines Arbeitsvertrages, insbesondere bei Befristungsabreden, in zahlreiche Rechtsfallen tappen können. Dies kann für die Beteiligten sehr teuer werden. Es lohnt sich daher in der Regel, bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Aufnahme der Tätigkeit, Arbeitsvertragsentwürfe von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.
Aufgrund der Spezialisierung im Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentrale Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf der Homepage finden Sie täglich aktualisierte Übersichten zu arbeitsrechtlichen Entscheidungen (http://www.anwalt-ziegler.de/pages/arbeitsrecht-aktuell.htm) sowie News aus den Bereichen Justiz und Recht (www.anwalt-ziegler.de/pages/aktuell.htm).
Für weitere Informationen ist die Kanzlei im Internet zu finden über die Homepage: http://www.anwalt-ziegler.de
Rechtsanwalt Tobias Ziegler - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 - 20
Fax: 0211 / 69 07 62 - 23
E-Mail: kontakt(at)anwalt-ziegler.de
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