Mit der Familienrechtreform vom 1.Januar 2008 kam es zu Veränderungen im deutschen Unterhaltsrecht. Besonders bemerkenswert sind die Bemühungen des Gesetzgebers, die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten zu stärken. Dieses Vorhaben schlägt sich in strengeren Anforderungen an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Ehescheidung nieder.
(firmenpresse) - Die Münchner Rechtspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner beleuchten die Grundlagen unterhaltsrechtlich angemessener Tätigkeiten nach den Bestimmungen des § 1574 I, II BGB.
Das Eigenverantwortungsprinzip im Unterhaltsrecht folgt aus § 1569 BGB. Geschiedenen Ehegatten werden aufgrund seiner Maßgaben grundsätzlich verpflichtet, ihren Unterhalt selbst aufzubringen. Gemäß § 1574 I BGB obliegt dem Unterhaltsempfänger jedoch nur dann die Aufnahme einer nachehelichen Erwerbstätigkeit, sofern sie die Angemessenheitsmaßstäbe des § 1574 II BGB erfüllt.
Ob eine bestimmte Tätigkeit nach § 1574 II BGB als angemessen anzusehen ist, bestimmt die Rechtsprechung in einer ausführlichen Einzelfallbetrachtung folgender Charakteristika:
Ausbildung
Der vom geschiedenen Ehegatten vor oder während der Ehe erreichte Ausbildungsstand ist ein wichtiges Kriterium der Angemessenheitsprüfung. Erwerbstätigkeiten, die auf entsprechenden Ausbildungen beruhen, werden aufgrund der gesetzlichen Forderung nach Eigenverantwortung grundsätzlich als angemessen betrachtet.
Übte der geschiedene Ehegatte während der Ehe eine Erwerbstätigkeit aus, die mit seiner Ausbildung nicht übereinstimmte, so erweitert sich die Angemessenheit auf entsprechende Tätigkeitsfelder. Führte eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dazu, dass vormalige Ausbildungen keine Grundlage einer angemessenen Erwerbstätigkeit mehr bilden, ist der geschiedene Ehegatte verpflichtet, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Umschulungen in Anspruch zu nehmen, um seine Aussicht auf eine Tätigkeit zu fördern.
Fähigkeiten
Neben dem Ausbildungsstand des geschiedenen Ehegatten sind seine beruflich nutzbaren Fähigkeiten von hoher Relevanz. War ein Ehegatte zum Beispiel im Büro des familiären Unternehmens tätig und erwarb entsprechende Fähigkeiten außerhalb einer Ausbildung, bilden diese die relevante Grundlage einer angemessenen Erwerbstätigkeit.
Der Einbezug von Fähigkeiten in die individuelle Betrachtung des Einzelfalls erweitert nicht nur die Anforderungen an die Tätigkeitsaufnahme, sondern beschränkt sie zugleich. Es besteht keine Obliegenheit des Ehegatten, Tätigkeiten aufzunehmen, in denen seine Fähigkeiten nicht von Nutzen sind, falls die Aussicht auf eine Tätigkeit besteht, die auf seinen Fähigkeiten gründet. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung des Ehegatten zu weiteren Qualifikationsmaßnahmen, wenn die Angemessenheit einer Tätigkeit auf Grundlage seiner Fähigkeiten sichergestellt werden kann.
Lebensalter
Kommt der altersbedingte Unterhaltsanspruch aus § 1571 BGB nicht zum Tragen, kann das Lebensalter des geschiedenen Ehegatten unter Einbezug seines gesundheitlichen Zustandes und der beruflichen Erfahrung in die Angemessenheitserwägungen einfließen. Im Einzelfall ist denkbar, dass eine altersbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung der Tätigkeitsaufnahme entgegensteht. Entsprechendes gilt für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Umschulungen, die aufgrund fortgeschrittenen Alters wenig angebracht sein könnten. Mangels gesetzlicher Altersgrenzen ist das Lebensalter des geschiedenen Ehegatten individuell in der Fallbeurteilung zu berücksichtigen.
Gesundheitszustand
Ein weiteres Angemessenheitsmerkmal nach Maßgabe des § 1574 II BGB ist der Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Wie auch bei der Berücksichtigung des Lebensalters entfaltet dieses Merkmal in der Zusammenwirkung mit anderen individuellen Faktoren Wirkung. Insbesondere ist im Einzelfall das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nicht zwangsweise nötig, wenn die Zusammenwirkung aller relevanten Umstände eine Tätigkeitsaufnahme als nicht angemessen erscheinen lässt.
Eheliche Lebensverhältnisse
Mit der Neuregelung des Familienrechts wurde der § 1574 II BGB umgestaltet. In Folge kommt den vormaligen ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr die Bedeutung eines Angemessenheitsmerkmals der nachehelichen Erwerbstätigkeit zu. Vielmehr handelt es sich nun um eine rechtliche Einwendung im Zusammenhang mit einer Billigkeitsprüfung der angemessenen Tätigkeit.
Sie soll dem geschiedenen Ehepartner als rechtliches Abwehrargument gegen die Aufnahme einer an sich angemessenen Tätigkeit dienen, sofern mit ihr unangemessene oder unzumutbare wirtschaftliche Einschränkungen verbunden sind. Von besonderer Bedeutung ist diese Einwendung, wenn die Erziehung gemeinschaftlicher Kinder oder eine lange Ehedauer die beruflichen Perspektiven des Ehegatten beschränkt haben. In derartigen Fällen soll ihm sein Vertrauen auf die nachhaltige Gestaltung des gemeinsamen Ehelebens nicht zum wirtschaftlichen Nachteil gereichen.
Der Frage nach der Angemessenheit einer nachehelichen Tätigkeit gemäß § 1574 I, II BGB wird vor Gericht in Form einer ausführlichen Würdigung des Einzelfalls nachgegangen. Hierbei werden verschiedene Argumente berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Daher ist sowohl für die Durchsetzung der nachehelichen Erwerbsobliegenheit als auch für ihre Abwehr professioneller Rechtsbeistand notwendig.
Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner verfügen über langjährige Erfahrung in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung der Interessen ihrer Mandanten. In einer der führenden Anwaltskanzleien Münchens bieten sie jederzeit professionelle Rechtberatung und Information.
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