In der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" sind die bisherigen Kennzeichen für Rettungswege und Notausgänge der BGV A8 durch neue Kombinationszeichen ersetzt worden. In welchen Fällen darf die Kennzeichnung nach BGV A8 und wann muss sie nach ASR A1.3 erfolgen?
(firmenpresse) - Durch die Arbeitsstättenregel ASR A1.3 wird die Regelung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in staatliches Arbeitsschutzrecht übergeführt. Gleichzeitig integriert die ASR A1.3 die neuesten normativen Vorgaben aus der ISO 7010 und DIN 4844. Doch was bedeutet die Veröffentlichung der neuen ASR A1.3 für Ihre bestehende Fluchtwegkennzeichnung?
Altkennzeichnung von Fluchtwegen
Durch das Inkrafttreten der ASR A1.3 "Gesundheitsschutz- und Sicherheitskennzeichnung" ergibt sich seit dem Jahr 2007 ein neuer Stand der Technik, der gem. ArbStättV anzuwenden ist. Die bislang maßgebliche BGV A8 ist allerdings bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgehoben worden und gilt weiter fort. Für Ihre bestehende Kennzeichnung nach BGV A8 bedeutet dies, dass diese dadurch nicht automatisch ungültig wird. Allerdings sollten Sie im Sinne einer einheitlichen Kennzeichnung zeitnah ausgetauscht werden, wenn Sie durch Neuausrüstung (z. B. Umbau, Anbau etc.) verpflichtet waren, in Teilen Ihres Gebäudes die neue Kennzeichnung nach ASR A1.3 zu verwenden.
Neukennzeichnung von Fluchtwegen
Die neue Kennzeichnung nach ASR A1.3 ist für alle Neuausrüstungen maßgeblich. D. h. bei Neu- und Umbauten, bei denen es zu einer Neukennzeichnung kommt, müssen Sie die Kennzeichen der ASR A1.3 und damit den neusten Stand der Technik anwenden. Im Sinne einer einheitlichen Kennzeichnungsphilosophie empfiehlt es sich, die Altkennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen ebenfalls auf die neue ASR A1.3 umzustellen, um eine unterschiedliche Anwendung von Kennzeichen zu vermeiden.
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