(firmenpresse) - Michael Turgut: „Die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung bedingt es, dass ein zukünftig ein freier Finanzdienstleister bzw. Versicherungsvermittler eine Prüfung darüber ablegen muss, dass er über die zur Ausübung dieser seiner Tätigkeit notwendigen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt“.Die Versicherungsvermittlerrichtlinie ist am 26.10.2006 in dritter Lesung im Deutschen Bundestag beschlossen worden und tritt Mitte/ Ende Mai 2007 in Kraft.
Was sind die Kernpunkte der Versicherungsvermittlerrichtlinie?
Für die Vermittlung von Versicherungen wird eine Erlaubnis nach §34d GewO erforderlich! Diese Erlaubnis bekommen Makler und Vermittler bei ihrer zuständigen IHK. Um diesen 34d beantragen zu erhalten, müssen – grob gesagt- drei Bedingungen erfüllt sein. Makler und Vermittler müssen…
1. …einen guten Leumund haben. Das bedeutet, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein dürfen.
2. …eine europaweit gültige Vermögensschadenshaftpflicht mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen haben: 1.000.000€ pro Schadensfall und 1.500.000€ pro Jahr.
3. …“angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ besitzen. Sprich: Vermittler müssen also ausreichend qualifiziert sein. Dafür wird die neue Mindestqualifikation, der Versicherungsfachmann IHK, eingeführt. Grundsätzlich müssen alle Makler und Vermittler für die Beantragung der Vermittlererlaubnis nach §34d GewO (Gewerbeordnung) diese erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zur/-m Versicherungsfachfrau/-mann (IHK) nachweisen, deren Inhalte aus dem bereits bekannten Versicherungsfachmann (BWV) übernommen wurden. Der bisherige Versicherungsfachmann (BWV) wird somit „auslaufen“. Soweit scheint alles ganz einfach: Aber natürlich gilt auch im Vermittlerrecht die alte Weisheit: „Keine Regel ohne Ausnahmen“. Welche Ausnahmen sind das in diesem Falle?
1. Bestandsschutz: Alle Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen Versicherungen vermitteln, werden von der Qualifikationspflicht befreit. (Achtung: Diese Stichtagsregelung gilt für natürliche Personen, nicht für juristische Personen/ Unternehmen!)
2. Folgende Qualifikationen werden u.a. als ausreichend bzw. „angemessen“ anerkannt, das heißt, eine Prüfung zur/zum Versicherungsfachfrau/-mann (IHK) ist dann nicht mehr erforderlich:
- Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
- Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit Berufserfahrung
- Versicherungskauffrau/-mann (IHK) u.a.
Die IFF Akademie hat bereits frühzeitig auf diese kommende Entwicklung reagiert und bietet freien Finanzdienstleistern ein breit gefächertes Programm fachspezifischer Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an. Der Finanzexperte Michael Turgut : „ Das Berufsbild des Finanzdienstleisters hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Der Finanzdienstleister ist heute ein hoch spezialisierter Wissensträger und vertrauensorientierter Kundeberater, der seiner Klientel und ihren Familien oft über mehrere Lebensphasen zur Seite steht geworden.“
Als Unterstützung bei diesem anspruchsvollen Aufgabenfeld hat die IFF Akademie praxisbezogene Aus- und Weiterbildungskonzepte für Finanzdienstleister entwickelt. Eine dauerhafte und fachspezifische Aus- und Weiterbildung eröffnet somit sowohl dem Finanzdienstleister als auch dessen Kundenkreis dauerhaft neue Horizonte. „Qualität ist das, was dem Kunden nützt“ meint dazu Michael Turgut.