Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Arbeitnehmer
nicht mit Kollegen über die Höhe ihrer Gehälter reden dürfen.
(firmenpresse) - Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-
Vorpommern (Urteil vom 21. Oktober 2009, Az.: 2 Sa 237/09)
solche Klauseln für unwirksam beurteilt. Darauf weist das
Unternehmensportal MittelstandsWiki hin.
In dem Fall war im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten: „Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu
behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber
anderen Firmenangehörigen.“ Eine Angestellte bekam wegen
eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine
Abmahnung und klagte dagegen. Sie hatte mit der Klage beim
Amtsgericht Schwerin Erfolg, der Arbeitgeber wurde zur
Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der
Personalakte verurteilt. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung
ein, das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die
Berufung abgewiesen. Denn nach seiner Ansicht stellt diese
Verschwiegenheitsklausel eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Dabei stützt sich das LAG auf den Gleichbehandlungsgrundsatz,
der gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom
Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung zu beachten ist (z.B.
mit Urteil vom 15. Juli 2009, Az.: 5 AZR 486/08). Jedoch kann
der Arbeitnehmer nur dann überprüfen, ob er Lohnansprüche
aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wenn er mit
Arbeitskollegen ein Gespräch darüber führt. Daher benachteiligt
die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen und sei als
Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) zu werten. Weiter
sah das Gericht auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit
(Art. 9 Abs. 3 GG), weil so auch Mitteilungen an Gewerkschaften
über die Lohnhöhe verboten sind.
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