(firmenpresse) - Die Nachricht kommt für Fehlsichtige wie gerufen: Die Finanzämter müssen Augenlaser-Behandlungen als „außergewöhnliche Behandlung“ anerkennen und dürfen nicht auf einem amtsärztlichen Attest, das die Notwendigkeit einer solchen Behandlung bescheinigt, bestehen. Damit können die Kosten für den Laser-Eingriff bei der Steuerklärung geltend gemacht werden. Nach Mitteilungen der Oberfinanzdirektionen Münster und Koblenz haben sich auch die Vertreter der Länder auf diese Verfahrenweise geeinigt. Zur Begründung wird die geltende Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs in München herangezogen. Danach sind Fehlsichtigkeiten Krankheiten, die mit der Laser-Behandlung, einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, behoben werden. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar.
Begrüßt wird die Entscheidung nicht nur vom Bund der Steuerzahler, sondern auch von der Fachwelt. Dr. med. Irmgard Huber, Mitgründerin des deutschen Augenlaserzentren-Marktführers, der VisuMed AG: „Wir sind froh, dass die Behandlungskosten endlich steuerabzugsfähig sind – auch ohne Attest.“
Mit Laserbehandlungen können Fehlsichtigkeiten bis +4 Dioptrien (Weitsichtigkeit) und bis –10 Dioptrien (Kurzsichtigkeit) ausgeglichen werden. Nach erfolgreichem Eingriff braucht der Patient weder Brille noch Kontaktlinsen. Durch den hohen Stand der Lasertechnologie können sich heute sogar Patienten mit Hornhautverkrümmung bis zu +/-3 dpt. lasern lassen. Der Eingriff dauert pro Auge nur 15 bis 20 Minuten, ist schmerzfrei und wird ambulant vorgenommen.
Die VisuMed AG betreibt derzeit bundesweit 18 Laserzentren und kooperiert mit mehr als 80 Augenärzten. Seit 1992 wurden 50.000 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt.
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