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Oft scheiden sich die Geister darüber, was man am Arbeitsplatz
darf oder nicht. Besonders oft prallen unterschiedliche Auffassungen
beim Thema Essen am Arbeitsplatz oder Radiohören aufeinander. Wie die
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung schreibt, stellte das
Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil (AZ 8Sa 68/06) klar, dass
in Dienstleistungsbetrieben zwischen Dienstlichem und Privatem zu
trennen sei. Im konkreten Fall ging es um das Verhalten einer
Altenpflegerin am Arbeitsplatz, doch versteht es sich nach Auffassung
der Kammer in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenbetrieb generell von
selbst, dass nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen gegessen wird.
Wer dem zuwider handelt, kann abgemahnt werden. Was aber gilt für
Arbeitnehmer ohne direkten Kundenkontakt? Wenn die Tätigkeit es
erlaubt und der Chef nichts dagegen hat, ist Essen laut den Richtern
kein Problem. Man sollte dabei jedoch auf seine Kollegen Rücksicht
nehmen: Wer leckere Fischbrötchen mit Zwiebelringen mag, sollte
besser den Arbeitsplatz verlassen oder zumindest nachfragen, ob der
Geruch den Kollegen stört.
An oder aus? Ob Radiohören gestattet ist, entscheidet der
Arbeitgeber gegebenenfalls zusammen mit dem Betriebsrat. Nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG/ 1 ABR 75/83)) kann ein
Arbeitgeber Radiohören verbieten, wenn es nicht in den Rahmen der
Tätigkeit passt oder einen Arbeitnehmer von seinen Aufgaben ablenkt.
Diese Regelung gilt besonders an Arbeitsplätzen mit hohem
Publikumsverkehr oder Telefonaufkommen. Arbeitnehmer, die dem Verbot
zuwiderhandeln, müssen mit einer Abmahnung rechnen und im schlimmsten
Fall sogar mit einer Kündigung. In dieser Situation hilft der Griff
zum Kopfhörer auch nicht weiter, bei einem generellen Verbot ist auch
der unzulässig.
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