Ein interessantes Urteil im Bereich Markenrecht.
(firmenpresse) - Wenn ein Betreiber einer Website ganz bewusst auf einer Unterseite seiner Site eine Produktbezeichnung einsetzt, die verwechselbar ist mit einer geschützten Marke, so erzielt er entsprechende Suchergebnisse bei der Suchmaschine Google. Diese Treffer sind dann rechtsverletzend, und somit haftet der Betreiber der Website dafür.
Im konkreten Fall verkaufte der Online-Shop „pearl.de“ unter anderen Produkten auch einen Fitnessball, der zum Training der Arm- und auch Handmuskulatur eingesetzt werden konnte. Auf der entsprechenden Unterseite nutzte „pearl.de“ ganz bewusst einen bestimmten Begriff, und zwar „power ball“. Allerdings hatte bereits ein anderes Unternehmen, das eben solche Trainingsgeräte für die Arm- und Handmuskulatur vertreibt, die Marke „POWER BALL“ für die Bereiche Sport- und Turnartikel eintragen lassen. Die Folge dieser Handlung war, dass jeder, der den Begriff bei Google in die Suche eingab, als zweiten Treffer direkt hinter dem Markeninhaber den Eintrag des Online-Shops „pearl.de“ fand.
Der Markeninhaber sah hier eine Markenrechtsverletzung und zudem auch einen Wettbewerbsverstoß. Daher wandte er sich an den Bundesgerichtshof, und der BGH gab ihm auch Recht (Aktenzeichen I ZR 51/08).
Die Begründung der Richter bezüglich dieser Entscheidung besagt, dass die Nutzung des Begriffs durch den Beklagten nicht nur für einen Herkunftshinweis diente, sondern dass in diesem Fall vielmehr von einer rechtswidrigen, markenmäßigen Verwendung des Begriffs auszugehen ist.
Die Voraussetzung für die Verwendung als Marke ist, dass diese Bezeichnung auch dafür dient, dass man die Waren dieses Unternehmens gegenüber Mitbewerbern unterscheiden kann. Wird diese verwechslungsfähige Marke dann aber so verwendet, dass dabei die Hauptfunktion dieser Marke beeinträchtigt sei, dann ist dies eindeutig rechtswidrig. Und davon sei wohl in dem verhandelten Fall auch auszugehen.
„pearl.de“ habe diese zum Verwechseln ähnliche Marke ganz bewusst in der Kopfzeile der bestimmten Unterseite verwendet, und das hat daraufhin zur Folge gehabt, dass durch Google auf den Begriff zugegriffen wurde, und der Eintrag gleich hinter dem Markenrechtsinhaber erschien. Somit sie der Beklagte auf jeden Fall für die Rechtsverletzung durch die Suchmaschine Google verantwortlich.
Das Markenrecht ist eine recht komplexe Angelegenheit, und dieses Beispiel zeigt, dass es immer sinnvoll ist, vor einer solchen Aktion eine kompetenten Rechtsanwalt für das Markenrecht zu Rate zu ziehen.
Die Anwaltskanzlei Dr. Graf in Herford ist spezialisiert auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Eine umfassende rechtliche Betreuung und natürlich Beratung in allen Fragen des Markenrechts und Wettbewerbsrechts, sowie auch des Urheberrechts und Geschmacksmusterrechts wird dem Mandanten geboten. Ein gesonderter Schwerpunkt liegt hier im Bereich des Internetrechts. Zudem ist das Oldtimerrecht ein weiteres Spezialgebiet der Anwaltskanzlei Dr. Graf.
Anwaltskanzlei Dr. Thorsten Graf, Herford
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