Am Osterwochenende werden vielerorts die traditionsreichen Osterfeuer entzündet. Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung VVaG, gibt wichtige Ratschläge, damit Dritte durch das Feuer nicht gefährdet werden.
(firmenpresse) - Hamburg, 22.03.2007. Die Platzwahl ist bei einem Osterfeuer ausschlaggebend. Generell ist immer die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Findet das Feuer auf einem öffentlichen Grund statt, so sind die zuständigen Orts- bzw. Bezirksämter zu informieren. In manchen Gemeinden ist es Privatleuten nicht gestattet, Osterfeuer zu veranstalten. Hier müssen gegebenenfalls Genehmigungen eingeholt werden.
Wichtig ist ebenfalls, dass Nachbarn durch Flammen nicht gefährdet oder durch Qualm belästigt werden. Deshalb heißt es, die Anwohner rechtzeitig zu informieren. Außerdem ist der Abstand zu anderen brennbaren Materialien und Gebäuden, ein möglicher Funkenflug aber auch ein trockener Untergrund zu beachten, denn das Feuer kann sich schnell unkontrolliert ausweiten. Deshalb sind Löschgeräte, beispielsweise ein Gartenschlauch mit Wasseranschluss, bereitzuhalten und das Feuer muss jederzeit beherrschbar bleiben.
Umweltschutz hat oberste Priorität: Das beste Brennmaterial ist trockenes, unbehandeltes Holz und trockener Gartenschnitt. Plastik, Autoreifen oder andere behandelte Stoffe gehören nicht dazu. Lagert das Brennmaterial bereits seit längerer Zeit als Osterfeuer aufgeschichtet, ist darauf zu achten, dass keine Kleintiere im Holzstapel hausen bzw. nisten. Vorsichtshalber ist der Stapel umzusetzen.
Ein weiterer Tipp: der Nacht vor dem Abbrennen sollten größere Holzstapel besser bewacht werden, damit keine Brandstifter das Holz unkontrolliert anzünden und spielende Kinder nicht in den Stapel hineingelangen.
Als Zeitraum für das Abbrennen eines Osterfeuers wird der Ostersonnabend und Ostersonntag allgemein festgesetzt.
Sollte das Feuer trotz aller Vorsicht außer Kontrolle geraten, zögern Sie nicht die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren. Deshalb sollte die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden.
Grundeigentümer-Versicherung VVaG
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