(ots) - Das Landgericht Kleve hat die Volksbank Niederrhein
eG am 03.09.2010 verurteilt, einem Anleger, der sich an dem
N1-Filmfonds im Jahr 2003 beteiligt hatte, Schadensersatz zu leisten
und die nahezu wertlose Beteiligung zurückzunehmen. Das Gericht sah
die Prospektangaben des Filmfonds als nicht ausreichend an, um den
Anleger über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen (sog.
"kick-backs") aufzuklären. Die Bank konnte auch nicht plausibel
machen, den Anleger hierüber individuell aufgeklärt zu haben. Dem von
Rechtsanwalt Borowski, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte,
Bonn, vertretenen Anleger wurde nicht nur der vollständige
Kapitalschaden samt der Rechtsverfolgungskosten zugesprochen, sondern
darüber hinaus auch eine entgangene Eigenkapitalverzinsung in Höhe
von 4 % seit Beitritt zum Fonds.
Der geschädigte Anleger hatte sich im Jahr 2003 mit einer
Investitionssumme in Höhe von 68.250,00 EUR (inkl. 5% Agio) an dem
N1-Filmfonds beteiligt. Nachdem die prognostizierten Ausschüttungen
des Fonds ausblieben und gerade einmal rd. 14 % der
Nominalbeteiligungssumme zurückgezahlt worden waren, beauftragte der
Anleger die Bonner Kanzlei, mit deren Hilfe er nunmehr über 70.000,00
EUR erstritt. Die Volksbank Niederrhein eG hat gegen das Urteil des
Landgerichts Kleve keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil
inzwischen rechtskräftig ist.
Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom
14.07.2010 die Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG dazu verurteilt, zwei
weiteren von Herrn Rechtsanwalt Dr. Krämer, Meilicke Hoffmann &
Partner Rechtsanwälte, vertretenen N1-Anlegern insgesamt mehr als
60.000,00 EUR Schadensersatz zu zahlen. Auch das Oberlandesgericht
Köln stimmte der Auffassung der Kläger zu, dass dem Prospekt nicht
entnommen werden kann, dass und in welcher Höhe die vermittelnde Bank
eine Rückvergütung ("kick-back") erhielt. Eine Aufklärung erfolgte
auch nicht durch den Anlageberater der Bank, obwohl diese
verpflichtet war, den Anlegern den bei ihr bestehenden
Interessenkonflikt offenzulegen. Für unerheblich hält das Gericht die
Frage, aus welchem "Topf" die Bank die umsatzabhängige Vergütung für
die Vermittlung erhielt und wie solche Zahlungen bezeichnet werden,
da es nur auf den Interessenkonflikt ankomme. Das Oberlandesgericht
Köln ließ die Revision zu der Frage, welche Provisionen
aufklärungspflichtig sind, zum Bundesgerichtshof zu. Abermals nutzte
eine Bank die ihr so gegebene Möglichkeit zur Überprüfung dieser
Frage nicht und ließ die Entscheidung zu Gunsten der Anleger
rechtskräftig werden.
Der Filmfonds wurde im Jahr 2001 als "N1 European Film
Produktions-GmbH & Co. KG" in einem Joint Venture der
Genossenschaftszentralbanken DZ Bank und WGZ sowie der Citibank
aufgelegt und in den Jahren 2001 bis 2003 bundesweit überwiegend
durch die Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben. Hierbei wurden über
100 Millionen EUR Eigenkapital von rd. 4.000 Anlegern eingeworben.
Von Herrn Dr. Krämer war auch das soweit bekannt erste positive
Urteil für einen N1-Anleger im Februar 2008 vor dem Landgericht Bonn
erstritten worden. Den Schadensersatzansprüchen Tausender weiterer
Geschädigter droht bei Inaktivität die Verjährung.
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