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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Lenzing AG
Mit dem Sitz in Lenzing
ISIN: AT 0000644505
E i n l a d u n g
zu der am Freitag, den 10. Dezember 2010, um 14.30 Uhr im
Präsentationszentrum der Lenzing AG (Gebäude A1 - Eingang Haupttor),
Werkstraße 2, A-4860 Lenzing, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft
Tagesordnung:
1. Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals durch
Durchführung eines Aktiensplits im Verhältnis 1:7 und die entsprechende Änderung
der Satzung in § 4.
2. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und über
die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Bezugsrechte
der Aktionäre gänzlich oder teilweise auszuschließen um Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht auszunehmen und um den Erwerb von Unternehmen, Teilen von oder
Beteiligungen an Unternehmen durch Ausgabe Junger Aktien gegen Sacheinbringung
zu ermöglichen sowie Beschlussfassung über die entsprechende Ergänzung der
Satzung in § 4.
3. Beschlussfassung über
(a) die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Wandelschuldverschreibungen auszugeben und über die Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Bezugsrechte der Aktionäre gänzlich oder
teilweise auszuschließen, auch um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
(b) ein bedingtes Kapital, sowie
(c) die entsprechende Ergänzung der Satzung in § 4.
Bereitstellung von Informationen gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG (§ 106
Z 4 AktG) Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung, sohin ab dem 19. November 2010,
am Sitz der Gesellschaft (Lenzing AG, Werkstrasse 2, 4860 Lenzing,
Österreich) während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der
Aktionäre auf: ? Beschlussvorschläge des Vorstands und des
Aufsichtsrats zu den drei Tagesordnungspunkten ?
Vorstandsbericht über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bei Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals sowie
der Ausgabe von Wandelanleihen gemäß den Tagesordnungspunkten 2 und 3
Bezugsrechte der Aktionäre gänzlich oder teilweise auszuschließen (§§
170 Abs 2 und 174 Abs 4 iVm § 153 Abs 4 AktG).
Die oben angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser
Einberufung sowie die Formulare für die Erteilung und den Widerruf
einer Vollmacht nach § 114 AktG sind gemäß § 108 Abs 4 AktG überdies
ab dem 19. November 2010 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lenzing.com über den Link außerordentliche Hauptversammlung 2010
abrufbar. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und
118 AktG (§ 106 Z 5 AktG) Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor
der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 21.
November 2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. November
2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns
sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
außerordentlichen Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir
bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der außerordentlichen
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder
Bestätigung des Notars bei nicht depotverwahrten Aktien erbracht
wird. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre,
insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter außerordentliche
Hauptversammlung 2010.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen
sind an die Gesellschaft per Post oder per Boten (Lenzing AG, 4860
Lenzing), per Telefax (+43 (0) 7672/918-2713) oder per E-Mail
(Außerordentliche_Hauptversammlung_2010(at)lenzing.com) zu Handen von
Mag. Angelika Guldt zu übermitteln. Nachweisstichtag und
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111
AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages
vor dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 30. November
2010, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der außerordentlichen
Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen,
müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der
Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der außerordentlichen
Hauptversammlung, sohin am 06. Dezember 2010, per Post oder per Boten
(Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation
Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43
(0) 1 928 90 60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1(at)oekb.at) zugehen.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz
AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegennimmt. Möglichkeit zur
Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der außerordentlichen
Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder
juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im
Namen des Aktionärs an der außerordentlichen Hauptversammlung teil
und verfügt über dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben,
soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des
Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die
Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform
ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn
dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.lenzing.com unter außerordentliche Hauptversammlung
2010 zur Verfügung gestelltes Formular, das auch die Erteilung einer
beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht
muss der Gesellschaft spätestens am 09.12.2010 bis 15.00 Uhr per Post
oder per Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV
Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per
Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail
(hv.anmeldung-1(at)oekb.at) zugegangen sein und wird von der
Gesellschaft aufbewahrt werden. Am Tag der außerordentlichen
Hauptversammlung kann eine Vollmacht lediglich bei der Registrierung
zur außerordentlichen Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben
werden. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der
Vollmacht gelten sinngemäß für deren Widerruf. Der Widerruf wird erst
wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Gemäß § 262 Abs 20
AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG): Zum Zeitpunkt der Einberufung der
außerordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 26.717.250,-- und ist in 3.675.000 auf Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht.
Einlass und Registrierung: Der Einlass zur außerordentlichen
Hauptversammlung beginnt am 10. Dezember 2010 um 14.15 Uhr.
Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der
Identität am Eingang zur außerordentlichen Hauptversammlung einen
amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
vorzulegen. Wir ersuchen Sie, in Ihre Zeitplanung die zu erwartenden
zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen
Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.
Lenzing, im November 2010
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Lenzing AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Lenzing AG
Mag. Angelika Guldt
Tel.: +43 (0) 7672-701-2713
Fax: +43 (0) 07672-96301
mailto:a.guldt(at)lenzing.com
Branche: Chemie
ISIN: AT0000644505
WKN: 852927
Index: WBI
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Wien / Amtlicher Handel