(firmenpresse) - Während meiner langjährigen Tätigkeit als Familienrechtsanwältin, sind mir viele Ehepartner begegnet, die endgültig voneinander getrennt leben, ohne geschieden zu sein.
Die Partner sehen oftmals keinerlei Veranlassung für eine Scheidung, obgleich oder gerade weil sie sich darüber einig sind, dass ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig gescheitert ist.
Nur einige Aussagen, die ich in fast jedem dieser Fälle hören darf, lauten:
„(...) Warum sollen wir uns denn scheiden lassen? Wir haben uns einvernehmlich getrennt. Unseren Hausrat haben wir schon aufgeteilt, die Rechtsverhältnisse an unserer ehemaligen Ehewohnung sind geklärt, wir leben beide mit neuen Partnern zusammen, heiraten wollen wir eh´ nicht mehr und eine Scheidung kostet nur unnötiges Geld. (...)“
Eine Scheidung erscheint also auf den ersten Blick mehr als überflüssig!
Kommt Ihnen dies bekannt vor?
Es gibt jedoch viele gute und wichtige Gründe, nach dem endgültigen Scheitern einer Ehe auch juristisch einen Schlussstrich zu ziehen.
Im gemeinsamen Gespräch kristallisieren diese sich meist sehr schnell heraus. So stellt sich meist auch heraus, dass die scheinbar für nicht so wichtig erachtete Scheidung viel wichtiger ist, als zunächst angenommen und dass die bisherige Haltung vielmehr auf Unwissenheit und nicht selten auch auf Bequemlichkeit basiert.
„(...) Nennen Sie mir doch mal drei gute Gründe, warum ich mich also scheiden lassen sollte (...)!
Dieser Schlusssatz, der mir dann nicht selten gestellt wird, ist für mich der Anlass für diesen Artikel geworden.
Und hier sind sie, die drei guten Gründe:
1. Vermögen
Noch immer werden die Ehen überwiegend ohne Ehevertrag geschlossen, so dass die Eheleute dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Doch was bedeutet „Zugewinngemeinschaft“?
Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass sowohl das bis zur Eheschließung vorhandene Vermögen wie auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleiben. Der während der Ehe erzielte Gewinn verbleibt bei dem Ehegatten, der diesen erzielt hat. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden.
Wenn die Zugewinngemeinschaft aber endet, hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen als der andere Ehegatte erworben hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses auszugleichen.
Was viele Ehegatten nicht wissen:
Das Ende der Zugewinngemeinschaft fällt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Zugewinngemeinschaft besteht also trotz der Trennung fort.
Wissen Sie denn, wie Ihr getrennt lebender Ehegatte wirtschaftet? Was passiert, wenn dieser sich hoch verschuldet? Was passiert mit der eigenen mühsam nach der Trennung aufgebauten Firma?
Reicht nach all den Jahren des einvernehmlichen Getrenntlebens der getrennt lebende Ehegatte die Scheidung zu einem Zeitpunkt ein, in dem es ihm finanziell schlechter geht, als einem selbst, ist der eigene Euro, alles Vermögen, auch das nach der Trennung erworbene, im Zweifel nur noch die Hälfte wert!
2. Rente
Mit der Scheidung wird üblicherweise auch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Was bedeutet dies?
Entsprechend des Gedankens des Zugewinnausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf die Altersversorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere also Renten, Beamtenpensionen, betriebliche Ruhegeldleistungen, Renten aus einer Zusatzversorgung oder einer privaten Versorgung, etc. dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten zur Hälfte des Wertunterschiedes ausgeglichen, um dem während der Ehe nicht oder nur wenig verdienenden Ehegatten (also i.d.R. einer Hausfrau/ einem Hausmann) einen gerechten Ausgleich für ihren/ seinen Einsatz im Alter zu gewährleisten.
Auch hier ist aber grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Trennung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages!
Mit anderen Worten: Während der Zeit des Getrenntlebens läuft der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten auf, sofern dieser nicht oder nur wenig arbeitet. Die Folge: Die eigene Rente verringert sich im Zweifel auf die Hälfte!
3. Unterhalt
Noch immer besteht während des Getrenntlebens eine gesteigerte Unterhaltspflicht des leistungsfähigen Ehegatten.
Auch Jahre nach dem Zusammenleben kann es demnach passieren, dass der getrennt lebende Ehegatte bei Bedürftigkeit Unterhaltsansprüche erhebt oder sogar erheben muss! Ist der getrennt lebende Ehegatte bedürftig, ist vor dem Sozialstaat der leistungsfähige Ehegatte einstandspflichtig. Das folgt aus der Solidargemeinschaft Ehe, die auch während der Trennung noch immer fortbesteht. Bedürftigkeit bedeutet nicht immer Erwerbslosigkeit. Haben Sie schon einmal an die möglichen unterhaltsrechtlichen Auswirkungen eines schweren Unfalls gedacht?
Der Vollständigkeit halber sei der Hinweis erlaubt, dass es selbstverständlich mehr als drei gute Gründe für „klare Patente“ nach einer endgültigen Trennung gibt; z.B. hat die Ehe natürlich auch steuerrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Haben Sie sich weiterhin schon einmal die Frage gestellt, wie die Rechtslage aussieht, wenn Ihr getrennt lebender Partner ein Kind aus einer anderen Verbindung erwartet?
Fazit:
Vor der Entscheidung eines lediglich dauernden Getrenntlebens ohne Scheidungsurteil sollte in jedem Fall immer eine ausführliche Beratung über die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Entschlusses stehen. Vor dem Hintergrund der dann erworbenen Erkenntnisse, muss die pro oder contra Entscheidung bewusst erfolgen. Die -weitreichende Rechtsfolgen auslösenden- Fragen, ob in Ihrem konkreten Fall eine Scheidung geboten, eine Trennungsvereinbarung sinnvoll oder gar auf alles verzichtet werden kann, können nur von einem familienrechtskundigen Rechtsanwalt beantwortet werden, der Ihre persönliche Situation von allen Seiten beleuchtet und Sie interessengerecht berät.
In unseren Kanzleien sind insgesamt vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten organisiert. Dadurch gewährleisten wir eine Abdeckung der wichtigsten Rechtsgebiete auf hohem Niveau. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Vertragsrecht sowie auf den Gebieten des Familienrechts. Auf diesen Gebieten berate ich meine Klientel umfassend und kompetent, mit stetigem Augenmerk auf die aktuellste Rechtsprechung.
Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele durch unumstößliche Argumentationsketten und einem hohem Maß an Diplomatie beim Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt.
Als Mandant profitieren Sie in den von mir betreuten Rechtsgebieten von meinen fundierten Fachkenntnissen und meiner langjährigen anwaltlichen Berufserfahrung. Eine Beratung ist sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache möglich.
Ich bin an allen Amts- und Landgerichten vertretungsbefugt und daher bundesweit tätig.
Nähere Informationen zu uns und unseren Kanzleien finden Sie auf unseren Webseiten unter www.anwalt-fvvs.de.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub
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