(ots) - Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten müssen
sich im kommenden Jahr auf veränderte Vorgaben zur betriebsärztlichen
und sicherheitstechnischen Betreuung einstellen. Darauf weisen
Unfallkassen und Berufsgenossenschaften hin. Am 1. Januar 2011 tritt
die DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Sie löst die bisherigen Vorschriften
ab, mit denen die gesetzliche Unfallversicherung die Betreuung der
Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
regelt.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zwei
wichtige Ratgeber im betrieblichen Alltag. Als Experten für
Prävention unterstützen sie den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen
und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Laut Arbeitssicherheitsgesetz ist
der Arbeitgeber daher verpflichtet, sich entsprechend beraten zu
lassen. Das Gesetz überträgt den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in
eigenen Vorschriften auszugestalten.
"Bisher geschah das in Form fester Einsatzzeiten, die sich nach
Art und Größe des Unternehmens richteten", sagt Dr. Walter
Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV). "Die Unternehmen hatten damit zwar klare
Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die
Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf
eines Betriebes lagen."
Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen daher nicht ausschließlich
feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, aus denen sich die
notwendigen personellen Ressourcen ableiten lassen. "Der Unternehmer
kann nun wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er
braucht. Er trägt damit aber auch mehr Eigenverantwortung", so
Eichendorf. "Für den Arbeitsschutz ist das eine große Chance, denn
wirklich gut ist Arbeitsschutz dann, wenn er auf die Bedürfnisse des
jeweiligen Betriebes abgestimmt ist."
Die Vorschrift sieht keine Ãœbergangsfristen vor. "Sorgen muss sich
deswegen allerdings niemand machen", sagt Eichendorf. "Unsere
Präventionsdienste stehen als Berater und Unterstützer bei der
Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. Wenn Schwierigkeiten
auftreten, muss ein Unternehmen deswegen nicht mit Sanktionen
rechnen." Folgende Regelungen sind in der Vorschrift vorgesehen:
- In Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten hat der Unternehmer
die Wahl: Er kann entweder sich selbst in Fragen des
Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (sog.
alternative Betreuung). Oder er entscheidet sich für die
Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht
diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen
Betreuung. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im
Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die
anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die
Pflicht zur Beratung fest.
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich dagegen
auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht
ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer
betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten
feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier
geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im
Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der
Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie
betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und
umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der
Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des
betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.
- Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen
alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre
Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere
Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt
hat.
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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
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Stefan Boltz
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