Nach langem Warten ist sie Ende 2010 veröffenlticht worden: Die neue DIN ISO 23601:2009 "Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne".
(firmenpresse) - Der Flucht- und Rettungsplan dient der Darstellung der Flucht- und Rettungswege, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe sowie der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen.
Er dient als Orientierungshilfe, Unterweisungs- und Schulungshilfe für Mitarbeiter und ist für die Feuerwehr als Basis ihres Einsatzplans unerlässlich.
Natürlich braucht man einiges an Fachkenntnissen und Grundwissen im Bereich Brandschutz, um diese Pläne professionell erstellen zu können. In den verschiedenen Vorschriften (z. B. § 4 (4) der Arbeitsstättenverordnung, BGV A8 § 18 und Anhang 3) werden die Flucht- und Rettungspläne gefordert – denn unzureichend erstellte Pläne können im Notfall fatale Auswirkungen haben.
Die Flucht- und Rettungspläne werden derzeit auf Basis folgender Regeln erstellt:
•DIN 4844-2 2003-09: Darstellung von Sicherheitszeichen
•DIN 4844-3 2003-09: Flucht- und Rettungspläne
•Arbeitsstättenregel ASR A1.3: „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen“
•Arbeitsstättenregel ASR A2.3: „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
Mit Einführung der neuen DIN EN 23601 ergeben sich Änderungen in Bezug auf die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen. So müssen z. B. die Sicherheitszeichen nach ISO 3864-1 und ISO 7010 dargestellt werden.
Weitere Änderungen sind z.B.:
•der Standortpunkt wird nicht mehr gelb, sondern blau abgebildet
•die Fluchtrichtungsangaben in den Fluren werden nicht mehr durch Rettungszeichen, sondern durch grüne Pfeile dargestellt
•die Rettungszeichen werden erst am Ende des Fluchtweges bzw. beim Erreichen des Treppenraums zur Kennzeichnung verwendet
Dennoch gelten in Deutschland weiterhin die Kennzeichen aus der ASR A1.3 und der DIN 4844-2. Jedoch ist vorgesehen, diese der neuen DIN ISO 23601 entsprechend zu überarbeiten.
Das bedeutet: Wer gerade eine Überarbeitung oder Erstellung der Flucht- und Rettungspläne vor sich hat, sollte dies nach bisheriger Regelung tun (ASR), denn nur dann kann die Vermutungswirkung in Anspruch genommen werden. Formalrechtlich verwehrt werden kann die Anwendung der neuen internationalen DIN aber natürlich nicht.
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