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Falschberatung bei Commerzbank-Zertifikaten: Oberlandesgericht Frankfurt weist Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG durch Beschluss zurück

ID: 305919

(ots) - Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
hat durch Beschluss vom 03.11.2010 - 19 U 135/10 die Berufung von
Delbrück Bethmann Maffei AG gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Das Landgericht Frankfurt hatte die Bank mit Urteil vom 12.04.2010 -
2/19 O 346/09 - in Höhe von 124.808,08 Euro zuzüglich Zinsen zu
Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig
geworden. In Ãœbereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat
angenommen, dass die Bank ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin
geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Sie habe den
Geschäftsführer der Zedentin bei der Investition in 2.000 Zertifikate
der Commerzbank AG (WKN: CZ 3336) nicht über die von der Emittentin
gezahlte umsatzabhängige Vertriebsprovision von vier Prozent
aufgeklärt. Die Klägerin war erst- und zweitinstanzlich von Hahn
Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten worden.

Die Zedentin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt,
erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000
Express-Zertifikate der Commerzbank zu kaufen. Bei den erworbenen
Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den
Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die
Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der
Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in
Financial Instruments Directive" (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt
über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank
eine Rückvergütung in Höhe von vier Prozent erhalten und bestätigt,
dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden
sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Besonderen auch die
Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die
Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen




Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen
gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz
Offenlegung von Bestandsprovisionen lasse nicht den Rückschluss auf
ein gleichförmiges Verhalten in anderen Fällen zu. Selbst wenn dem
Geschäftsführer der Zedentin aufgrund seiner Tätigkeit in der
Versicherungsbranche die Ãœblichkeit von Bestandsprovisionen bekannt
gewesen sei, erlaube dies keinen hinreichenden Rückschluss auf seine
Kenntnis von der angefallenden umsatzabhängigen Vertriebsprovision.
Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass ihm ein etwaiger
Interessenskonflikt der beratenden Bank im Zusammenhang mit deren
Anlageempfehlung nicht wichtig gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als
bereits von der Zedentin eine umsatzabhängige Vertriebsprovision an
die Beklagte gezahlt worden sei. Deshalb habe deren Geschäftsführer
nicht ohne weiteres klar sein können, dass die Beklagte zusätzlich
von der Emittentin eine Provision bezog. Im Ãœbrigen sei der
Geschäftsführer jedenfalls in Bezug auf die konkrete Höhe
aufklärungsbedürftig gewesen. "Der Beschluss bestätigt die aktuelle
Tendenz der Instanzgerichte", meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn,
"dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Provisionszahlung
aus dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren stammt."

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird in JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2010/2011, als eine der empfohlenen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz benannt. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn,
M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut
JUVE-Handbuch zu den "häufig empfohlenen" Anwälten. Hahn
Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen, Hamburg und
Stuttgart vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger. In
monatlichem Turnus führt hrp Beratungstage in Stuttgart und Berlin
durch.



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Datum: 30.11.2010 - 09:59 Uhr
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