Der Bundesgerichtshof hat in seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29.4.2010 (Az: I ZR 3/09) die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf einen Lizenzvertrag bestätigt.
(firmenpresse) - In diesem Urteil bestätigt der BGH in seiner Urteilsbegründung die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass auch anderen Personen außer Handelsvertretern, z. B. auch einem Markenlizenznehmer, unter bestimmten Umständen bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch, ähnlich einem Handelsvertreter, nach § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen kann - auch wenn dieser Anspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Markenrechte an der bekannten Marke „Joop“ lizenzierte, selbst jedoch nicht als Warenhersteller tätig war, lizenzierte diese Marke gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung an ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie, das sowohl im Bereich der Herstellung, als auch im Bereich des Vertriebs im eigenen Namen tätig war und mit der lizenzierten Marke gelabelte Waren verkaufte.
Nach Beendigung des Lizenzvertrages wurde der Restbestand der Waren von der Beklagten weiter verkauft. Die Klägerin machte daher die umsatzorientierte Vergütung für diese Abverkäufe geltend. Die Beklagte wollte mit einem Ausgleichsanspruch gemäß handelsrechtlicher Vorschriften aufrechnen, was der BGH jedoch im Ergebnis verneinte.
Entscheidung
Der BGH verneinte einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Ausgleichsanspruches, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Beklagte war in diesem Fall nicht wie ein Handelsvertreter gemäß §§ 84 Abs. 1, 89 b HGB für die Klägerin aufgetreten, da sie keine Geschäfte für die Klägerin vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen hatte, sondern ausschließlich im eigenen Namen geschäftlich tätig gewesen war.
In der Begründung bestätigte der BGH jedoch seine Rechtsprechung, dass ein solcher Ausgleichsanspruch u. a. auch für Vertragshändler und ähnliche Personen gegeben sein kann. Im Hinblick auf einen Markenlizenzvertrag hat der BGH betont, dass dieser Anspruch grundsätzlich bestehen kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Handelsvertreterrechts im Vertrag eingebunden sind.
Für die Bejahung eines Ausgleichsanspruches müsste daher u. a. vereinbart sein, dass
-der Lizenznehmer Waren des Lizenzgebers oder von mit diesem verbundenen Unternehmen und keine selbst beschafften Waren verkauft, somit eine Art Käufer-Verkäufer-Verhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber besteht,
-der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist,
-der Lizenznehmer verpflichtet ist, den Absatz des Lizenzgebers und somit den Abschluss oder Vermittlung von Geschäften für den Lizenzgeber zu fördern,
-eine Gleichheit der Interessen sowohl des Lizenznehmers, als auch des Lizenzgebers in der Form, dass z. B. beide in dem gleichen Geschäftsbereich tätig sind, gegeben ist,
-und der Lizenznehmer nach Vertragsbeendigung den aufgebauten Kundenstamm vollständig an den Lizenzgeber zu dessen alleiniger Nutzung übertragen muss.
Fazit
Da sich diese Regelungen oftmals nicht in Markenlizenzverträgen finden, bleibt der Ausgleichsanspruch des Lizenznehmers gemäß § 89 b HGB wohl weiterhin die Ausnahme.
Dennoch sollten Sie, sofern Sie einen solchen Anspruch Ihres Lizenznehmers von vorneherein ausschließen möchten, Ihre Lizenzverträge dahingehend überprüfen bzw. vor Vertragsschluss auf eine entsprechende Gestaltung achten.
Als Lizenznehmer sollten Sie vor Vertragsschluss überlegen, ob Sie sich derart eng an die Absatz- und Vertriebsstruktur des Lizenzgebers binden möchten, nur um einen solchen Ausgleichsanspruch zu generieren, und Ihr geschäftliches Interesse nicht doch schwerpunktmäßig in der reinen Markennutzung liegt.
Beide Gestaltungen haben sowohl für den Lizenzgeber, als auch für den Lizenznehmer Vor- und Nachteile, die es im Einzelfall abzuwägen gilt.
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