PresseKat - Vermittlerrichtline sorgt für große Verunsicherung

Vermittlerrichtline sorgt für große Verunsicherung

ID: 31356


Welche Angaben muss ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler
im Impressum seiner Homepage veröffentlichen, um der aktuellen
Vermittlerrichtlinie, die am 22.05. in Kraft getreten ist, zu entsprechen?


Die EU-Vermittlerrichtlinie stärkt vor allem die Verbraucherrechte der
Versicherungsnehmer. Diese sollen vor einer Falschberatung und deren
Folgen geschützt werden. Verstößt ein Versicherungsvermittler gegen die
Beratungs- und Dokumentationspflicht, ist er zu Schadensersatzleistungen
verpflichtet.

(firmenpresse) - Nicht nur aus Sicht des Verbraucherschutzes ist diese Regelung ein
großer Fortschritt; auch wird der Beruf der Versicherungsvermittlung
endlich richtig geregelt. Das trennt die Spreu vom Weizen und verbessert
die Position derjenigen, die die Vermittlung von Versicherung als
anspruchsvollen Beruf verstehen.

Neben all diesen positiven Seiten, bringen neue Regelungen und
Richtlinien aber auch ungewollte Gefahren mit sich. Eine dieser Gefahren
birgt die Vermittlung von Versicherungen im Internet. Dieser Punkt wird
weder durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19. Dezember 2006, noch durch das Gesetz zur Neuregelung des
Versicherungsvermittlerrechts und -beratung vom 15. Mai 2007 geregelt.

Jeder Versicherungsvermittler und Makler, der eine Webseite betreibt,
muss, selbst wenn er darüber keine Versicherungsprodukte zum direkten
Abschluss anbietet, genau prüfen, ob seine Inhalte den neuen
Anforderungen gerecht werden. Bei Verstößen läuft er Gefahr, abgemahnt
zu werden. Jeder der selbst Versicherungen vermittelt, kann diese
Abmahnungen erteilen. Diese Möglichkeit wird leider oft auch als
Geldquelle und zur Verärgerung der Konkurrenten genutzt.

Die notwendigen Änderungen betreffen im Wesentlichen das Impressum, wenn
der Internet-Auftritt nur als Präsenz betrieben wird. Wer jedoch
weiterhin den direkten Abschluss von Versicherungen im Internet
anbietet, bewegt sich in einer Grauzone, für die es zur Zeit keine
Regelung gibt. Laut Verordnung muss mit dem Kunden vor dem Verkauf eine
Beratung durchgeführt werden. Diese muss in Textform dokumentiert dem
Kunden ausgehändigt werden. Im Streitfall muss der Vermittler den
Nachweiß erbringen können, dass der Kunde diese erhalten hat. Ohne
Unterschrift des Kunden wird das sehr schwer fallen.

Bezüglich des Impressums, das durch das Telemediengesetz vom 26.




Februar 2007 geregelt wird, ist, gemäß § 5 Absatz 3 bei behördlich
zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen.
Auf Grund der Registrierung und Erlaubniserteilung gemäß
§ 34 d Absatz 1 GewO, ist seit dem 22.05.2007 die zuständige
Aufsichtsbehörde die jeweilige IHK.

Wer bisher seine zuständige IHK im Impressum aufgeführt hat, ist dieser
Pflicht im weitesten Sinne nachgekommen. Bisher nicht notwendig aber
empfehlenswert ist die zusätzliche Hinterlegung aller Angaben gemäß der
Erstinformation.

Ein zweiter Punkt ist die eingetragene Berufsordnung. Hier gibt es seit
dem 22.05. nur noch folgende Möglichkeiten: Versicherungsvermittler,
Versicherungsmakler oder gebundener Versicherungsvermittler.
Bezeichnungen wie Mehrfachagent sollten nicht mehr benutzt werden.

Informationen zur Vermittlerrichtlinie, Antworten auf die häufigsten
Fragen sowie die Links zu den aktuellen Gesetzestexten und Verordnungen
finden Sie auf
http://www.maklerassistent.de/vermittlerrichtlinie.index.html.


http://www.inveda.net/presseinformation.html


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Bereitgestellt von Benutzer: inveda
Datum: 15.06.2007 - 15:08 Uhr
Sprache: Deutsch
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