(ots) - Zu den heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen
Entscheidungen zum Tarifrecht erklärt Rudolf Henke, 1. Vorsitzender
der Ärztegewerkschaft Marburger Bund:
"Der 14. Dezember 2010 ist ein guter Tag für das
Tarifvertragssystem in Deutschland. Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts zur Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (1 ABR
19/10) und der heute bekannt gewordene Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts zur Tarifbindung in Arbeitgeberverbänden (1
BvR 2593/09) belegen die Stabilität und Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie unter den Bedingungen der gewachsenen Tarifpluralität.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der heutigen Entscheidung erneut
klargestellt, dass hohe Hürden für die soziale Mächtigkeit und
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation bestehen. Es kann nicht
jede x-beliebige selbsternannte Gewerkschaft den Status der
Tariffähigkeit reklamieren. Auch dieser Anspruch unterliegt einer
richterlichen Überprüfung, wenn er von anderen bestritten wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen
klare Kriterien für die Anforderungen an tariffähige Koalitionen
gestellt. Es gibt einen wirksamen Rechtsschutz. Auch deshalb ist es
absolut unsinnig, nach einem Zwangsgesetz zur Herstellung der
betrieblichen Tarifeinheit zu rufen. Gerade die Arbeitgeber müssen
sich nach der heutigen Entscheidung die Frage gefallen lassen, ob sie
nicht über Jahre mit einer Organisation verhandelt haben, deren
Tariffähigkeit zu beanstanden war.
Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember
2010 zur Frage der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in
Arbeitgeberverbänden schafft Klarheit. Die Verfassungsrichter
schließen sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an, das eine
klare Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung
verlangt hatte. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, so das
Bundesarbeitsgericht, erfordere beim Abschluss von Tarifverträgen
einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich
der tariflichen Vereinbarungen. Nur wenn dieser Gleichlauf
hergestellt sei, sei die Unterwerfung der Mitglieder der
Tarifvertragsparteien unter die Normen des Tarifvertrages
legitimiert.
Mit anderen Worten: Tarifverträge dürfen nur von den Betroffenen
selbst ausgestaltet werden. Für die Gewerkschaftsseite bedeutet dies:
Es ist nicht hinnehmbar, dass Gewerkschaften Tarifverträge für
Bereiche oder Gruppen abschließen, die sie nicht oder nur rudimentär
organisieren."
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