(firmenpresse) - 1. Das Entlüftungsrohr einer Abwasserleitung wird vom Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung erfasst
Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten einstöckigen Einfamilienhauses. Sie unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 88 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen). An der Innenseite der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes der Klägerin verläuft in vertikaler Richtung eine Schmutzwasserfallleitung. Diese führt zu der unterhalb des Gebäudes verlegten Schmutzwassergrundleitung, die ihrerseits an den unter der öffentlichen Straße befindlichen Entwässerungskanal angeschlossen ist. Im Keller, im Erdgeschoss und im Dachgeschoss verläuft die Schmutzwasserfallleitung durch einen ummauerten Rohrschacht. In der im Erdgeschoss befindlichen Küche und im Badezimmer im Dachgeschoss befinden sich Anschlussstellen zur Schmutzwasserfallleitung. Im Keller sind eine Geschirrspülmaschine und die Heizungsanlage des Hauses an die Schmutzwasserfallleitung angeschlossen. Oberhalb der Anschlussstelle im Badezimmer verbindet ein Abluftrohr die Fallleitung mit einer im Dach vorhandenen Öffnung. Im Bereich des Badezimmers befindet sich auch die Entlüftungsleitung in einem ummauerten Rohrschacht. Im Bereich des oberhalb liegenden Spitzbodens ist das Abluftrohr hingegen frei zugänglich.
Um die Jahreswende 2003/2004 wurde das im Bereich des Spitzbodens verlaufende Entlüftungsrohr durch einen Sturm beschädigt. Es löste sich aus der Dachpfanne und rutschte auf den Boden ab, wodurch Regenwasser vom Dachpfannenlauf über die offen liegende Lüftungspfanne in den Rohrleitungsschacht ablaufen konnte. Zur selben Zeit bemerkte man im Badezimmer und der Küche Durchfeuchtungserscheinungen im Mauerwerk, die darauf beruhten, dass im Bereich des Badezimmers über der Abwasseranschlussstelle kondensierte Feuchtigkeit aus einer zum Entlüftungsrohr gehörenden Muffe ausgetreten war.
Am 26.01.2004 erstellte die Fa. S. im Auftrag der Klägerin einen Kostenvoranschlag über die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten, der mit einem Gesamtbetrag von 1405,78 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer endete.
Nachdem die Klägerin der Beklagten den Schadensfall mit der Bitte um Regulierung angezeigt hatte, erbrachte diese zum Ausgleich des Sturmschadens eine Zahlung von 275 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2004 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos auffordern, auch den verbleibenden Nettobetrag von 1130,78 Euro aus dem Kostenvoranschlag vom 26.01.2004 zu zahlen.
Das AG Neumünster gab der Klage statt. Hiernach ist ein Entlüftungsrohr einer Abwasserleitung ein Ableitungsrohr der Wasserversorgung i. S. d. § 6 Abs. 1 VGB 88 und das aus der Entlüftungsleitung ausgetretene Kondenswasser ist Leitungswasser im Sinne dieser Vorschrift.
Quelle: AG Neumünster-Urteil vom 14.12.2007, Az. 36 C 1565/04
2. Haftung des Grundstücksnachbarn für Rückstauschäden im Nachbarhaus auf Grund Öffnung des Kanaldeckels des Schmutzwassersystems bei einem Trennsystem; Entbehrlichkeit eines Rückstauventils bei einem Trennsystem im Schmutzwassersystem
Die Kanalisation des Ortes Colmberg ist im sogenannten Trennsystem ausgeführt, d.h. Schmutzwasser und Regenwasser werden über getrennte Leitungen abgeführt. Der Beklagte (Nachbar der Kläger) öffnete während des an diesem Tag aufgrund der starken Niederschläge eingetretenen Hochwasserereignisses mindestens einen Revisionsschacht des Schmutzwasserkanals, um eine Überschwemmung seines Anwesens zu verhindern. Dies führte dazu, dass das Oberflächenwasser in diesen Kanal gelangte. Hierdurch kam es zu einem Rückstau im Schmutzwasserkanal, was wiederum dazu führte, dass der Keller der Kläger überflutet wurde. Im Anwesen der Kläger ist am Ende des Schmutzwasserkanals kein Rückstauventil eingebaut. Die Entwässerungssatzung des Marktes Colmberg sieht in § 9 Abs. 5 vor, dass sich jeder Anschlussnehmer gegen den Rückstau des Wassers aus dem Abwassernetz selbst zu schützen habe.
Die Kläger haben verschiedene Schäden geltend gemacht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, dass ihn wegen des Fehlens einer Rückstausicherung im Anwesen der Kläger eine Haftung nicht treffe. Es fehle auch am Verschulden, weil er nicht hätte vorhersehen können, dass die Kläger auf den Einbau der vorgeschriebenen Rückstausicherung verzichtet hätten.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), nach der eine Haftung einer Gemeinde von vorneherein ausscheidet, wenn der Grundstückseigentümer Rückstauklappen im Kanalsystem nicht angebracht habe, ist vorliegend mit folgender Begründung nicht anwendbar:
Nach dieser Rechtsprechung hat jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen – insbesondere die Installation von Rückstauklappen – jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d.h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen sicher abgewendet werden können. Von den Gerichten sind bislang aber noch nicht Fälle entschieden, in denen ein Nachbar, der in unzulässiger Weise einen Kanaldeckel öffnet und damit eine Überflutung des Nachbarshauses herbeiführt. Inwieweit dann die BGH-Rechtsprechung anwendbar ist, bedarf für das so genannte Trennsystem einer abschließenden Klärung.
Zwar hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass es für den Ausschluss der Haftung keine Rolle spielt, ob der Rückstauschaden in einem Misch- oder in einem Trennsystem entstanden sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist in der Entscheidung des OLG München jedoch nicht enthalten. Zutreffend erscheint dem zuständigen Gericht die Auffassung des Saarländischen OLG, das die Ansicht vertritt, dass eine Haftung trotz Fehlens einer Rückstausicherung in Betracht kommt, wenn ein Trennsystem vorliege. Denn die Rechtsprechung des BGH sei auf diese Fälle nicht anzuwenden. Auch das Gericht ist dieser Auffassung, denn dabei muss berücksichtigt werden, dass in einem Trennsystem Schmutz- und Niederschlagswasser in voneinander völlig getrennten Kanälen gesammelt und abgeleitet wird. Dies führt dazu, dass normalerweise sämtliches Regenwasser ausschließlich in den Regenwasserkanal, das Schmutzwasser dagegen ausschließlich in den Schmutzwasserkanal gelangt. Somit besteht für einen Anschließenden kein Anlass, sich durch Anbringung von Rückstauklappen gegen das Eindringen von Regenwasser zu schützen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass dieses über den Regenwasserkanal abgeleitet und im Übrigen der Schmutzwasserkanal von Verunreinigungen freigehalten wird, so dass es hierdurch nicht zu einem Rückstau kommt (OLG Saarbrücken). Vorliegend steht auch fest, dass die Kanaldeckel des Schmutzwassersystems weitestgehend wasserdicht waren, so dass ein Eindringen von Oberflächenwasser nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.
Wenn – wie vorliegend – ein Nachbar vorsätzlich den Deckel eines Schmutzwassersystems öffnet und damit das Eindringen von Oberflächenwasser in dieses System ermöglicht, ist deshalb grundsätzlich von einer Haftung des Öffnenden für eintretende Schäden auszugehen. Dem Beklagten fällt damit ein Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintritt zur Last. Denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Es hätte ihm klar sein müssen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Schmutzwassersystem in erheblichem Umfang zu Rückstauschäden in diesem System führen kann. Er durfte sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass sich Anschlussnehmer gegen den Rückstau mit einem entsprechenden Rückstausystem selbst schützen. Denn grundsätzlich besteht bei einem Trennsystem keine Pflicht, sich gegen Einleitung von Fremdwasser in das Schmutzwassersystem durch das Anbringen von Rückstauventilen zu schützen
Quelle: OLG Nürnberg-Urteil vom 07.11.2006, Az. 3 U 1965/06
Ein weiteres aktuelles und richtungweisendes Urteil zum Abwassersystem finden Sie unter folgendem Link:
http://www.abfluss-as-allianz.de/informationen/presse/news-anzeige/archive/2010/december/article/rechtsprechung-rund-um-das-abwassersystem-eine-bestandsaufnahme-aktueller-sachverhalte.html?tx_ttnews[backPid]=95&cHash=921138ad22
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