(ots) - Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen
am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz - wird die freiwillige
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung geändert und die
zeitliche Befristung für die Personenkreise der Selbständigen und
Auslandsbeschäftigten aufgehoben. Die freiwillige Weiterversicherung
(künftig Antragspflichtversicherung) wird deshalb für die
Selbständigen und Auslandsversicherten auch über den 31.12.2010
hinaus möglich sein.
Durch die Rechtsänderung wird u.a. der Zugang zur
Antragspflichtversicherung und die Antragstellung erleichtert, aber
auch Mitnahmeeffekte ausgeschlossen. Um mehr Beitragsgerechtigkeit zu
erreichen, wird die Beitragsberechnungsgrundlage neu geregelt.
Bei der Beitragsberechnung ergibt sich bei den Pflegepersonen
insoweit eine Änderung, als der Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung auf 3 Prozent steigt. Bei den Selbständigen
und Auslandsbeschäftigten tritt neben der Anhebung des Beitragssatzes
auch eine Änderung bei der Beitragsberechnungsgrundlage ein. Bei
ihnen wird die Berechnungsgrundlage von 25 Prozent auf nunmehr 50
Prozent der Bezugsgröße angehoben. Die Regelung gilt für bereits
bestehende als auch für Versicherungsverhältnisse die erst nach dem
31.12.2010 begründet werden.
Pflegepersonen zahlen künftig einen monatlichen Beitrag von 7,67
Euro (West) bzw. 6,72 Euro (Ost), Selbständige 38,33 Euro (West) bzw.
33,60 Euro (Ost) und Auslandsbeschäftigte 38,33 Euro
bundeseinheitlich.
Die jetzt schon Versicherten werden im Zuge der Jahresumstellung
auf die Rechtsänderung zum 1.1.2011 hingewiesen.
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