Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dessen am Dienstag veröffentlichen Entscheidung (Az.: XI ZR 220/08) erneut die Rechte von Erwerbern so genannter Schrottimmobilen gestärkt. Die BGH Richter sahen es als erwiesen an, dass die vorliegend in die Finanzierung der Steuersparimmobilien involvierte Badenia Bausparkasse die betroffenen Käufer nicht in hinreichendem Maße über die Höhe der angefallenen Vermittlungsprovisionen aufgeklärt habe.
(firmenpresse) -
Acht Fälle zur Entscheidung
In den der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden insgesamt acht Fällen hatten die Kläger in den 90er Jahren zum Zwecke der Steuerersparnis Eigentumswohnungen erworben. Die über Vermittlerfirmen vertriebenen Wohnungen wurden dabei mittels Badenia-Bausparverträgen finanziert. Nachdem die stets mit gezielten Verkaufsargumenten wie Steuerersparnis, hohe Renditeerwartungen, Gewinn bringender Wiederverkauf und Mietgarantie seitens der Vermittler mit dem Kauf verbundenen Erwartungen in keinster Weise realisiert wurden, klagten die vorliegend betroffenen Erwerber auf Rückabwicklung der abgeschlossenen Verträge.
Verstoß gegen Aufklärungsverpflichtung
Der BGH hob nun die erstinstanzlich zunächst zu Ungunsten der betroffenen Schrottimmoblien-Erwerber ergangenen Entscheidungen auf und verwies die Fälle zur nochmaligen Überprüfung an die Unterinstanzen. Der BGH stütze dessen Entscheidung vornehmlich auf die vorliegend den Käufern nicht hinreichend verdeutlichten Provisionshöhen: Statt wie in den seitens der Vertriebsfirmen bundeseinheitlich verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen ausgewiesenen 5 % des Kaufpreises strichen die Vermittler tatsächlich bis zu 20 % der gezahlten Kaufsumme als Vergütung ein. Durch Verwendung der vorgenannten Verträge und die damit einhergehende unterbliebene Hinweispflicht auf die tatsächlich geflossene Provisionshöhe seien die Vermittler – so der BGH – vorliegend deren Aufklärungsverpflichtung nicht nachgekommen. Diese arglistige Täuschung der Erwerber – so der BGH weiter – müsse sich die Badenia aufgrund deren vorliegend nachweisbaren institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vertriebsfirmen auch zurechnen lassen.
Fazit
Das vorgenannte BGH-Urteil eröffnet all denjenigen 8.600 Anlegern, die eine über die Badenia finanzierte Schrottimmobilie erworben und bis dato noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben, die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg gegenüber der Badenia vorzugehen. Vor dem Hintergrund der zum Jahresende 2011 eintretenden Verjährung sollten betroffene Eigentümer jetzt tätig werden und deren in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
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