König&Cie Deutsche Leben - Landgericht Hamburg: Keine Prospektfehler bei dem Fonds"Deutsche Leben 3"
(firmenpresse) - Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21.12.2010 die Klage eines Anlegers des Fonds Deutsche Leben 3 wegen behaupteter Mängel des für den Fonds erstellten Prospektes abgewiesen. Das Gericht hält den Prospekt für fehlerfrei. Es hat das Vorliegen der regelmäßig von sogenannten Anlegerschutzanwälten behaupteten Mängel des Prospektes sämtlich verneint. Prospekthaftungsansprüche bestehen nicht
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Nach Ansicht des Gerichts ist der Prospekt bezüglich der Risikoaufklärung hinreichend eindeutig und geeignet, selbst unerfahrenen Anlegern das Anlagerisiko deutlich zu machen. Die Risiken einer Beteiligung werden im Einzelnen detailliert aufgelistet. Der Prospekt lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine unternehmerisch geprägte Investition handelt, die mit unternehmerischen Risiken verbunden ist. Es wird auch ausreichend dargestellt, dass nach dem Konzept des Fonds nicht nur mit eingeworbenem Eigenkapital sondern zu einem erheblichen Teil auch mit Fremdkapital Versicherungspolicen aufgekauft werden sollten. Auf die sich hieraus ergebenden Zinsrisiken geht der Prospekt ein. Auch werden die Investitionskriterien und der Prüfablauf bei Ankauf der Policen in dem Prospekt ausreichend dargestellt.
- König&Cie Deutsche Leben 3, Kein Prospektfehler
Es ergibt sich auch kein Fehler des Prospekts aus den nach Auffassung des Klägers zu optimistisch dargestellten Prognosen und Kalkulationen der Wertentwicklung der Policen, der Gesamtmittelrückflüsse sowie der Rückkaufswerte der Policen. Die Beurteilung des Prospekts aus der notwendigen ex-ante Sicht bezogen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung lässt nicht erkennen, dass die Wertentwicklung der angekauften Versicherungspolicen tatsächlich wesentlich geringer ausfallen würde als in den Kalkulationen und Prognosen angenommen. Insbesondere kurzfristige Verschlechterungen bei den Entwicklungen der Rückkaufswerte oder der erwirtschafteten Überflüsse reichen bei einer derart langfristig angelegten Beteiligung nicht aus, um die Prognosen und Kalkulationen als zu günstig einzustufen. Unbeachtlich sind Erkenntnisse, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind. Im Übrigen ist dem Prospekt deutlich zu entnehmen, dass es sich um Prognosen und Kalkulationen handelt, die bei einer schlechteren Marktentwicklung nicht realisierbar seien.
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Im Ergebnis hat das Gericht damit entgegen der Behauptungen sogenannter Anlegerschutzanwälte die Fehlerfreiheit des Prospektes festgestellt und das Bestehen von Prospekthaftungsansprüchen verneint. Anders als sogenannte Anlegerschutzanwälte gerne suggerieren, führt der wirtschaftlich enttäuschende Verlauf einer Investition eben nicht zwangsläufig zur Verantwortung eines Initiators. Die vergangenen beiden Jahre haben gezeigt, dass die Renditen von deutschen Kapitallebensversicherungen sich weiter deutlich negativer entwickeln, als alle Marktteilnehmer dies erwartet hatten. Von einem problematischen Fondskonzept konnte daher von vornherein nicht die Rede sein. Vielmehr hat das Asset sich nicht so entwickelt, wie es in den Jahren der Auflegung und dem Vertrieb der Deutsche Leben Fonds nicht nur von König & Cie. erwartet wurde.
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