(ots) - Wenn Angehörige, die selbst im Beruf stehen,
einen Pflegefall in der Familie zu organisieren haben, bietet ihnen
das seit 2008 gültige "Pflegezeitgesetz" Hilfe. Die Details sind aber
so kompliziert, dass Betroffene sich dazu fachkundigen Rat, zum
Beispiel bei ihrer Krankenkasse, einholen sollten, rät Walter Puchner
von der AOK Bayern im Patientenmagazin "HausArzt". Bei akut
auftretenden Pflegesituationen steht Arbeitnehmern zum Beispiel zu,
sich zehn Arbeitstage freistellen zu lassen. Bis zu sechs Monate kann
die Freistellung dauern, wenn der Angehörige selbst pflegt. Dazu
berechtigt sind nur "nahe Angehörige", die das Gesetz genau
umschreibt. Während der Zeit der Freistellung muss der Arbeitgeber
den Lohn allerdings nicht weiterbezahlen. Unter bestimmen Bedingungen
kann aber die Pflegeversicherung die Sozialversicherungsbeiträge
übernehmen, wenn ein Angehöriger die Pflege selbst leistet. "Jeder
Fall ist anders, und wir entscheiden immer im Einzelfall", sagt
Walter Puchner. Auch Verbraucherzentralen geben zum Pflegezeitgesetz
Auskunft. Bisher werde die Möglichkeit aber kaum genutzt, sagt Gisela
Rohmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Das PatientenMagazin "HausArzt" gibt der Deutsche Hausärzteverband
in Kooperation mit dem Wort & Bild Verlag heraus. Die Ausgabe 1/2011
wird bundesweit in Hausarztpraxen an Patienten abgegeben.
Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla(at)wortundbildverlag.de
www.wortundbildverlag.de