(ots) - Immer häufiger kommt es vor, dass Berufstätige für
einen längeren Zeitraum einen zweiten Wohnsitz begründen, weil sie
vom Arbeitgeber weit von zuhause eingesetzt werden. Im Rahmen von
Projekttätigkeiten oder Entwicklungsschritten heißt es dann, während
der Woche auf die Familie zu verzichten und in einer anderen Stadt
einen zweiten Haushalt zu führen. Das belastet die Kasse, sofern der
Arbeitgeber nicht die Kosten übernimmt. Im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung gibt es Geld vom Finanzamt zurück, sagt das
Expertenportal www.vnr.de . Dafür seien allerdings einige
Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen:
Ein eigener Haushalt ist Voraussetzung
Wohnt der Arbeitnehmer noch bei den Eltern und bezieht von dort
aus eine Wohnung am Arbeitsort, wird eine doppelte Haushaltsführung
nicht anerkannt. Es muss bereits ein eigener Haushalt vorhanden sein.
Es muss beruflich bedingt sein
Die Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung muss
zweifelsfrei beruflich bedingt sein. Dabei ist es inzwischen auch
erlaubt, dass der Arbeitnehmer aus privaten Gründen weiter vom
Arbeitsort wegzieht und sich dann am Arbeitsort eine Wohnung nimmt,
die er während der Woche bewohnt.
Fahrten müssen belegt werden
Für die Familienheimfahrten kann der Arbeitnehmer 30 Cent pro
Entfernungskilometer absetzen. Es empfiehlt sich, Belege
aufzubewahren, um die gefahrenen Kilometer nachweisen zu können. Dies
kann auch wichtig sein, um darzulegen, dass man nicht täglich pendelt
- wenn die angeblich beruflich bedingte Wohnung zum Beispiel in einem
beliebten Ferienort liegt und das Finanzamt vermutet, dass diese gar
nicht dem Zweck der doppelten Haushaltsführung dient.
Verpflegungskosten für drei Monate absetzbar Innerhalb der ersten
drei Monate können 24 Euro täglich pauschal als Verpflegungskosten
abgesetzt werden. Nach diesem Zeitraum entfällt die Möglichkeit,
Kosten für die Verpflegung geltend zu machen.
Angemessene Wohnungsgröße
Miete und Nebenkosten können im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung voll abgesetzt werden. Als Anhaltspunkt für eine
Angemessenheit gilt eine Wohnung bis 60 qm. Ist die Wohnung größer,
ist nur ein anteiliger Betrag absetzbar.
Viele Arbeitnehmer bekommen die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung vom Arbeitgeber ganz oder teilweise erstattet. Nur
der Teil, der nicht erstattet wird, kann vom Arbeitnehmer steuerlich
geltend gemacht werden.
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