(ots) - Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der
Arbeitgeber einen Beschäftigten während einer vereinbarten Probezeit
einfach kündigen kann, sagt das Expertenportal www.vnr.de . Die
Hürden für eine Kündigung seien nicht allzu hoch, einige habe der
Gesetzgeber aber aufgestellt. Ein Muss ist laut vnr.de - Experten die
Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung nach §102
BetrVG. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil
entschieden.
Laut Experten des Beratungsportals vnr.de helfe die Probezeit dem
Arbeitgeber festzustellen, ob er sich mit dem richtigen
Vertragspartner auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen
will. Die Probezeit darf maximal sechs Monate lang sein. Während
einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann dabei auch
noch am letzten Tag der vereinbarten Probezeit erklärt werden. Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall folglich erst nach Ablauf der
vereinbarten Probezeit. Eine längere Probezeit ist meistens in
Anbetracht der Tätigkeit, die es zu erproben gilt, weder
gerechtfertigt noch sinnvoll.
Bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört
werden. Der Betriebsrat ist nach §102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder
Kündigung anzuhören. Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine
ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle
maßgeblichen Kündigungsgründe informiert werden. Die Mitteilung von
Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von
Kündigungsgründen genügt nicht.
Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der
Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe
mitgeteilt hat, sagt das Expertenportal vnr.de. Dazu gehören auch die
dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden
Umstände.
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