Eine Vielzahl familienrechtlicher Bestimmungen regelt die Umstände ehelicher Lebensgemeinschaften. In welchen Bereichen diese durch einen Ehevertrag an die Interessen der Eheleute angepasst werden können, erläutert die Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.
(firmenpresse) - Per notariell beurkundetem Ehevertrag sind viele Bestimmungen des Familienrechtes abdingbar. Von besonderem Einfluss auf die finanziellen Scheidungsfolgen sind hierbei der eheliche Güterstand, der nacheheliche Versorgungsausgleich und die Unterhaltsansprüche der Ehegatten.
Werden keine anderslautenden ehevertraglichen Bestimmungen getroffen, ist Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Eheleute (§ 1363 Abs. 1 BGB). Durch Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft übernommen oder durch die Gütertrennung (§ 1414 BGB) sowie die Gütergemeinschaft (§1415 BGB) ersetzt werden. Meist setzten Eheverträge auf die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der beispielsweise der nacheheliche Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird oder einzelne Vermögenswerte dem ehelichen Güterstand entzogen werden.
Einen weiteren Regelungsschwerpunkt von Eheverträgen stellt der Versorgungsausgleich dar. Die im Verlauf der Ehe durch die Partner erworbenen Anwartschaften auf Rentenleistungen werden nach gültigem Recht in Folge einer Scheidung per Versorgungsausgleich aufgeteilt. Ein Ehevertrag kann diesen Ausgleich in vollem Umfang oder zum Teil ausschließen, jedoch ebenfalls im Voraus in eine detaillierte Vermögensaufteilung einbeziehen.
Kommt es zur Scheidung, entstehen aus den §§ 1570 ff. BGB Unterhaltsansprüche, die sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe richten. Für Eheleute, die unter außergewöhnlich wohlhabenden Umständen gelebt haben, bedeutet dies eine finanzielle Belastung enormen Umfangs. Ehevertragliche Regelungen gestatten eine Abweichung von regulären Unterhaltsbestimmungen, die den gerechtfertigten Interessen vermögender Eheleute genügt. Allerdings gelten derartige Regelungsbefugnisse in diesem Fall nur für die Zeit nach der Ehe. Unterhaltsleistungen während der Ehe dürfen nicht vertraglich beschränkt werden. Dies gilt auch für den Ausschluss oder die Einschränkung der Unterhaltsleistungen an gemeinsame Kinder.
Die höchstrichterliche deutsche Rechsprechung setzt der ehevertraglichen Regelungsfreiheit Grenzen. Führt ein Ehevertrag im nachehelichen Ausgleich zu einer erheblichen Benachteiligung eines Ehepartners, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit führen. Zudem kann seine Durchsetzbarkeit mit Berufung auf Treu und Glauben verhindert werden.
In Anbetracht der finanziellen Auswirkungen von Eheverträgen auf das Leben der Ehepartner sollte vor Vertragsschluss eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, die sicherstellt, dass der Vertrag zu einem gerechten, rechtsgültigen Interessenausgleich führt.
Als erfahrene Familienrechtsspezialisten stehen die Anwälte der Münchner Kanzlei Dittenheber & Werner jederzeit gerne für die Gestaltung von Eheverträgen zur Verfügung.
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