(firmenpresse) - Wie bereits berichtet hatten in den letzten Jahren Banken mittelständischen Unternehmen und kommunalen Einrichtungen Zinssatz-Swap-Verträge als Anlageprodukte empfohlen. In einer Reihe von gerichtlichen Verfahren werden nunmehr die Banken auf Verlustausgleich aus diesen Geschäften in Anspruch genommen. Die erstinstanzliche Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, so dass mit Spannung eine entsprechende BGH-Rechtsprechung erwartet wird.
Heute verhandelt der Bundesgerichtshof über die Klage eines mittelständischen Unternehmens gegen die Bank auf Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit der Beratung zum Abschluss eines „CMS-Spread Ladder“ Swap-Vertrages. Die Beklagte Bank hatte in zwei Beratungsgesprächen im Januar und Februar 2005 dem Unternehmen den Kauf dieses Swap-Vertrages empfohlen.
Bei Zins-Swap-Verträgen handelt es sich um eine Vereinbarung über den Austausch von Zahlungsströmen.
In dem Fall, den der BGH nun zu entscheiden hat, hatte sich die beklagte Bank verpflichtet, an das klägerische Unternehmen aus einem Bezugsbetrag von EUR 2 Mio. für die Laufzeit von 5 Jahren halbjährlich Zinsszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3 % p.a. zu erbringen. Im Austausch verpflichtete sich die Klägerin zu den selben Zeitpunkten aus dieser Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5 % p.a. an die Bank zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ zwischen dem 10. und 2. Jahres Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis berechnet.
Diese Berechnung kann dazu führen, dass - wenn die Zinsdifferenz stark unter das ursprüngliche Niveau absinkt – das Unternehmen höhere Zinszahlungen zu leisten hat, als es von der Bank empfängt. Wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall, die zu leistende Zinszahlung in der Höhe nicht begrenzt ist, ist das Verlustrisiko somit theoretisch unbegrenzt.
In der Folge erwies sich für das Unternehmen der Vertrag als Verlustgeschäft, weil die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht relevante Zinsdifferenz fortlaufend abnahm. Das Unternehmen als Klägerin macht nunmehr die Rückzahlung des geleisteten negativen Marktwertes in Höhe von ca. 500.000,00 EUR nebst Zinsen gegen die Bank geltend. Der BGH hat sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der CMS-Spread Ladder Swap-Vertrag unwirksam war, weil er nach Auffassung der Klägerin wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstößt. Daneben wird eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB und eine fehlerhafte Beratung seitens der Bank geltend gemacht.
Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechsprechung der Vorinstanzen, dürfte die Entscheidung mit Spannung zu erwarten sein.
Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Anja Appelt und Rechtsanwalt Thorsten Krause.
Rechtsanwältin Anja Appelt verfügt aufgrund langjähriger Vertretung von geschädigten Privat- und institutionellen Anlegern im Bereich des grauen und geregelten Kapitalmarkt über große Erfahrung.