(ots) - Die Sparkasse KölnBonn ist beim Landgericht Köln auf
Schadensersatz aufgrund Prozessbetrugs verklagt worden.
Stellvertretend für eine Gruppe geschädigter Gläubiger hat ein
Unternehmer die Klage eingereicht. Der Sparkasse KölnBonn (kurz: SKB)
wird vorgeworfen, in einem Prozess, in dem sie auf Schadensersatz
wegen eigensüchtiger Insolvenzverschleppung verklagt wurde, die
Unwahrheit gesagt und entscheidende Unterlagen zurückgehalten zu
haben. Diese inzwischen aufgetauchten Unterlagen belegen eindeutig,
dass die SKB mehrere hundert Lieferanten und Dienstleister mit Hilfe
von Scheindarlehen an ein Krisenunternehmen in eine
"Lieferantenfalle" gelockt hatte, indem sie ihnen die Bonität eines
de facto insolventen Unternehmens vorgaukelte. Der durch die SKB
verursachte Schaden wird vom Klägeranwalt mit rund 20 Millionen Euro
beziffert.
Hintergrund der Klage gegen die SBK ist die Insolvenz der Kölner
Mediengruppe Serges Medien GmbH (kurz: SMG) und ein damit
einhergehender Prozess, den die Gläubigergruppe gegen das
Finanzinstitut geführt und verloren hatte. Bei den Geschädigten
handelt es sich um mittelständische Lieferanten und Dienstleister der
inzwischen insolventen Mediengruppe. Die SKB war bei dem Unternehmen
mit Darlehen bis zu 13 Mio. Euro engagiert und kannte als Hausbank
sämtliche Kontostände der SMG. Obwohl die SKB wusste, dass die SMG
insolvenzreif war, stützte sie das Unternehmen durch
insolvenzverschleppende Maßnahmen mit der Folge, dass Dienstleister
und Lieferanten über die mangelnde Bonität der SMG nachhaltig
getäuscht wurden. Sie erteilte auf Bonitätsanfragen wider besseren
Wissens positive Auskünfte. Während sich die SKB in der Zeit des
Todeskampfes der SMG Sondervorteile sichern konnte, gingen die
Gläubiger bei der späteren Insolvenz der SMG leer aus. Der
Düsseldorfer Bankrechtspezialist und Kläger-Anwalt Dr. Eckhard M.
Theewen: "Die SBK wollte sich durch die von ihr hinausgezögerte
Insolvenz auf sittenwidrige und eigensüchtige Weise Vorteile vor
allen anderen Gläubigern verschaffen."
Im folgenden Prozess behauptete die SKB wahrheitswidrig, die SMG
sei zum fraglichen Zeitpunkt liquide gewesen und verwies vor Gericht
auf eine entsprechenden Einzelbilanz der SMG, die einen positiven
Kassenbestand von 6,75 Mio. Euro auswies. Allerdings basierte dieser
positive Kassenbestand auf einem Scheindarlehen der SBK, das von den
Geschäftsführern nicht angetastet werden durfte. Es war damit
liquiditätsunwirksam.
Auch standen diesem angeblichen "Guthaben" Verbindlichkeiten
seitens der Tochterunternehmen der SMG in etwa gleicher Höhe
gegenüber, für die aufgrund einer Kompensationsvereinbarung die SMG
voll haftete. Diese Verbindlichkeiten und sämtliche Bilanzen lagen
der der SKB als Hausbank vor und bilden nun die Grundlage der
eingereichten Klage. Sie beweisen eindeutig, dass die SKB im Prozess
gelogen hatte. Sie hat die Täuschung im Prozess fortgesetzt und eine
aus dem Zusammenhang gerissene Einzelbilanz vorgelegt und so den
Prozessgerichten durch die Instanzen eine tatsächlich nie gegebene
Liquidität der SMG vorgespiegelt. Schließlich versuchte die SKB,
gegen einen der geschädigten Dienstleister, der mit nur 5.000,00 Euro
geschädigt wurde, die Zwangsvollstreckung wegen der erschlichenen
Prozesskosten in Höhe von über 77.000,00 Euro zu betreiben. Diesen
Versuch hat das AG Düsseldorf vor kurzem abgeschmettert.
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