(ots) - Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat gemeinsam
mit dem Sozialverband VdK Deutschland erneut eine
Verfassungsbeschwerde erhoben. Anlass ist die Rentenanpassung vom 1.
Juli 2007, die durch Kürzungsfaktoren zu Einbußen für die Rentner
geführt hat. Hintergrund ist ein Urteil zur Rentenanpassung 2004. Die
Verfassungsrichter sahen im Aussetzen der damaligen Rentenanpassung
keine Verletzung der Grundrechte und erklärten die Nullrunde für
verfassungsgemäß. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die
Alterssicherungsfunktion der Rente nicht infrage stehe und deshalb
keine höchstrichterliche Entscheidung über den gesetzgeberischen
Spielraum beim Ausgestalten der Rentenleistungen erforderlich sei.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung zudem damit, dass das
Abweichen vom geltenden Grundsatz der an die Lohnentwicklung
gekoppelten Rentenanpassung nur punktuell und zeitlich begrenzt
gewesen sei.
SoVD und VdK hatten bereits gegen die Aussetzung der
Rentenanpassung 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben, die Entscheidung
der Karlsruher Richter liegt aber noch nicht vor. Mit den beiden
Verfassungsbeschwerden fordern die Sozialverbände das
Bundesverfassungsgericht dazu auf, seine Rechtsprechung zu
konkretisieren. Wenn das Bundesverfassungsgericht auch in der
Rentenanpassung 2005 eine punktuelle Maßnahme sieht, kann es sich
aufgrund der aktuellen Beschwerde über die fortgesetzte
Lohnabkoppelung nicht länger verschließen. Damit würde eine
verfassungsrechtliche Klarstellung über die gesetzgeberische
Gestaltung der Renten und die damit verbundene Frage einer
Grundrechtsverletzung durch die Rentenkürzungsfaktoren näher rücken.
Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde von SoVD und VdK wird unter
dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführt.
V.i.S.d.P.: Benedikt Dederichs, Cornelia Jurrmann
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