Fünf Rechtswissenschaftler haben sich mit der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit der Bologna-Deklaration befasst, die gegenwärtig immer wieder gegen Innovationen bei Studiengängen ins Feld geführt wird. Ihr klares und für die aktuelle Bologna-Debatte wegweisendes Ergebnis: Weder das Saarland noch die Universität des Saarlandes können aus der Bologna-Deklaration rechtliche Bindungen für sich ableiten oder postulieren. Eine „Bologna-Konformität“ oder „Bologna-Kompatibilität“ besteht – wenn überhaupt – als rein politische Forderung. Eine rechtliche Bindungswirkung liegt nicht vor.
(firmenpresse) - Erneut liefert die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes Interessantes zum Thema „Bologna-Reform“: Univ.-Prof. Dr. Christoph Gröpl (Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht), Univ.-Prof. Dr. Annette Guckelberger, (Lehrstuhl für Öffentliches Recht), Univ.-Prof. Dr. Werner Meng (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht sowie Direktor des Europa-Instituts), Univ.-Prof. Dr. Rudolf Wendt (Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht) sowie Univ.-Prof. Dr. Stephan Weth (Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Prozess- und Arbeitsrecht sowie Bürgerliches Recht) rücken in einem Gemeinschaftsgutachten die Bindungswirkung der Bologna-Deklaration zurecht. Ihre klare Aussage: Die „Bologna-Deklaration“ ist kein rechtlicher Maßstab.
„Es liegt vielmehr ausschließlich in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, Studiengänge und Studienabschlüsse letztverbindlich zu regeln. Dabei sind sie rechtlich durch keine Vorgaben verpflichtet, mit Ausnahme derer, welche das Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung enthalten“, meinen die Saarbrücker Rechtsprofessoren, die auch einen weiteren Deutungsirrtum ausräumen: „Darüber hinaus schreibt auch das Hochschulrahmengesetz ein zweistufiges (konsekutives) Studiengangsystem nicht bindend vor, sondern ermächtigt die Hochschulen lediglich, Studiengänge einzurichten, die zu einem Bachelor- oder Mastergrad führen“.
Im aktuellen Fall der Diskussion über die Einführung eines zweistufigen Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre bleibe es dem Landtag des Saarlandes unbenommen, die einschlägigen Regelungen des Universitätsgesetzes in ihrer derzeitigen Fassung klarzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Rechtlichen Vorgaben aus dem „Bologna-Prozess“ unterliegt der Landtag dabei nicht.
Dieses Rechtsgutachten ist wichtig für alle in den Startlöchern stehenden Studiengänge, die Alternativen zum starren Bachelor-Master-System schaffen und die bisher mit dem Standard-Argument einer angeblich zweifelhaften Bologna-Kompatibilität ausgehebelt wurden.
„Spätestens jetzt wird deutlich, dass die Bologna-Idee eine faszinierende Vision darstellt, die nur fälschlicherweise immer wieder von der Hochschulrektorenkonferenz als Bremsklotz gegen bildungspolitische Innovationen ins Feld geführt wurde“, betont der Dekan der Fakultät, Univ.-Prof. Dr. Christian Scholz: „Gerade Konzepte wie das Bologna-Diplom sind jetzt möglich und liefern eine Chance für Universitäten, sich zu profilieren und die Bologna-Idee weiterzuentwickeln“.
Mehr Infos unter: http://bwldiplomuds.wordpress.com/
Kontakt: Dekanat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,
Univ.-Prof. Dr. Christian Scholz
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