Die Höhe des Ehegattenunterhalts innerhalb der Trennungszeit und nach erfolgter Scheidung wird durch die mietfreie Nutzung von Wohnungen oder Häusern beeinflusst. Die Grundlagen der Verrechnung dieses, Wohnwert genannten, Vorteils mit der Unterhaltsleistung schildern die Münchner Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.
(firmenpresse) - Nutzt ein Ehegatte des in Trennung lebenden oder geschiedenen Ehepaares eine Wohnung, die sich im Eigentum der Eheleute befindet oder gemeinsam angemietet wurde, ohne hierfür Mietleistungen zu erbringen, gelangt er in den Genuss eines anrechnungsfähigen Vorteils in Höhe der eingesparten Miete. Er mindert als Wohnwert die Höhe des rechtlich begründeten Ehegattenunterhalts.
Der Wohnwert einer Immobilie wird, je nachdem ob die Ehegatten sich in der Trennungszeit befinden oder bereits rechtskräftig geschieden wurden, unterschiedlich berechnet.
Während der gesetzlichen Trennungszeit beträgt der Wohnwert nicht etwa die Höhe der tatsächlich eingesparten Miete. Vielmehr umfasst er nur den ortsüblichen Mietbetrag, den der wohnungsnutzende Ehegatte für eine Wohnung angemessen geringerer Größe, die den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, zahlen würde. Die hierdurch zustande kommende Begünstigung des Wohnungsnutzers geht auf die der Trennungszeit zugrunde liegende Annahme zurück, eine Wiedervereinigung der Eheleute sei noch denkbar. Im Sinne des gesetzlich verfügten Schutzes ehelicher Lebensgemeinschaften wird hier die Wohnungsnutzung gefördert, um ein Zusammenkommen der getrennten Eheleute nicht zu erschweren.
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet die Begünstigung des wohnungsnutzenden Ehegatten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Wohnwert aus der vollen ortsüblichen Miete einer Wohnimmobilie entsprechender Größe und Qualität bestimmt und auf den Ehegattenunterhalt angerechnet.
Falls die Eheleute sich innerhalb der gesetzlichen Trennungsphase dazu entschließen, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung endgültig zu regeln, oder über einen gültigen Ehevertrag verfügen, der dies tut, kommt der vollumfängliche Wohnwert schon mit Beginn der Trennungszeit zur Anwendung.
In die Bestimmung des Wohnwertes fließen weitere Besonderheiten des Einzelfalles, wie Eigentumsverhältnisse, Abzahlungspflichten oder Vorteile, die dem Ehegatten, der die Wohnimmobilie nicht nutzt, entstehen, ein.
Um eine interessengerechte Bestimmung des Wohnwertes zu erreichen, ist eine fachanwaltliche Beratung anzuraten. Die Familienrechtsexperten der Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
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