(ots) - Foodcorp
(Proprietary) Limited, ein führender südafrikanischer Hersteller von
qualitativ hochwerten und privat vertriebenen Lebensmittelmarken,
kündigte heute die Emission von vorrangigen Anleihen mit
siebenjähriger Laufzeit (die "Anleihen") und einem Gesamtnennbetrag
von 415 Mio. EUR an.
Die Erlöse dieses Angebots sollen zur Refinanzierung bestehender
vorrangiger Anleihen sowie zur Tilgung bestehender
Absicherungsgeschäfte, zur Finanzierung des Rückkaufs bzw. der
Einlösung bestimmter Wertpapiere der Muttergesellschaft New Foodcorp
Holdings (Proprietary) Limited sowie für allgemeine
Unternehmenszwecke verwendet werden. J.P. Morgan und Barclays Capital
werden gemeinsam als Konsortialführer auftreten. North Sea Partners
wird als Finanzberater von Foodcorp agieren.
Diese Bekanntmachung ist weder ein Verkaufsangebot, noch dient
sie der Einholung eines Kaufangebots bezüglich dieser Anleihen und
ist in Rechtsgebieten, in denen derartige Angebote, Ersuchen oder
Verkäufe illegal wären, ungültig. Gleiches trifft auf Personen zu,
denen derartige Angebote, Ersuchen oder Verkäufe von Gesetzes wegen
nicht unterbreitet werden dürfen.
Die Anleihen wurden und werden nicht entsprechend des
US-amerikanischen Securities Act aus dem Jahre 1933 einschliesslich
dazugehöriger Änderungen (das "Wertpapiergesetz") bzw. entsprechend
sonstiger Wertpapiergesetze auf Länderebene registriert. Die Anleihen
werden in den Vereinigten Staaten ausschliesslich an qualifizierte
institutionelle Anleger verkauft. Rechtsgrundlage hierfür ist
Verordnung 144A des Wertpapiergesetzes. Ausserhalb der Vereinigten
Staaten greift in diesem Zusammenhang die Sonderregulierung S des
Wertpapiergesetzes.
In Südafrika dient diese Bekanntmachung ebensowenig dem Angebot
der beschriebenen Anleihen. Entsprechend der
Handelskontrollbestimmungen der Börse Südafrikas ist es ausdrücklich
untersagt, die Anleihen möglicherweise interessierten Anlegern in
Südafrika direkt oder indirekt zum Kauf oder Verkauf anzubieten.
Dementsprechend werden die Anleihen möglicherweise interessierten
Anlegern in der Republik Südafrika weder zum Kauf noch zum Verkauf
angeboten. Das Angebot dieser Anleihen ist nicht als "öffentliches
Angebot" entsprechend des Abschnitts 142 des Companies Act, Nr. 61
aus dem Jahre 1973 (in geänderter Fassung) aufzufassen. Diese
Bekanntmachung ist auch kein Emissionsprospekt, der entsprechend der
Bestimmungen des Companies Act ausgearbeitet und registriert wurde.
Derartiges ist nicht geplant.
Im Vereinigten Königreich wird die Bewerbung dieser Anleihen
durch den Financial Services and Markets Act 2000 (der "FSMA")
ausdrücklich eingeschränkt. Dementsprechend werden die Anleihen im
Vereinigten Königreich nicht öffentlich beworben. Diese
Bekanntmachung ist ausschliesslich zum Vertrieb an Personen bestimmt,
die (i) berufliche Erfahrung im Hinblick auf Investitionen haben (und
somit berufsmässige Investoren im Sinne von Artikel 19(5) des
Financial Services and Markets Act 2000 (Finanzwerbung), Verordnung
2005 (in geänderter Fassung die "Verordnung zur Finanzwerbung")
sind), (ii) die unter die Begriffsdefinition von Artikel 49(2)(a) bis
(d) der Verordnung zur Finanzwerbung fallen, (iii) die sich
ausserhalb des Vereinigten Königreichs aufhalten bzw. (iv) denen eine
Einladung oder Aufforderung zur Teilnahme an Investitionstätigkeiten
(im Sinne von Abschnitt 21 des FSMA) von Gesetzes wegen sowohl auf
direktem wie auch indirektem Wege unterbreitet werden darf (all diese
Personen werden gemeinsam als "relevante Personen" bezeichnet). Diese
Bekanntmachung richtet sich ausschliesslich an relevante Personen.
Personen, die nicht als relevante Personen gelten, dürfen die
Bekanntmachung in keinster Weise als Handlungs- oder
Entscheidungsgrundlage heranziehen.
Für den Fall, dass diese Bekanntmachung bzw. das diesbezügliche
Angebot von Anleihen in EEA-Mitgliedsstaaten erfolgt, die die
Direktive 2003/71/EC umgesetzt haben (gemeinsam mit den gültigen
Umsetzungsverordnungen in jedem Mitgliedsstaat als "Verordnung zu
Emissionsprospekten" bezeichnet), so richtet sich die Bekanntmachung
ebenso wie das Angebot der an dieser Stelle beschriebenen Anleihen
ausschliesslich an Personen, die entweder in dem jeweiligen
Mitgliedsstaat als qualifizierte Investoren im Sinne der Verordnung
zu Emissionsprospekten gelten, oder aber an Personen, die unter die
sonstigen Umstände fallen, die in Artikel 3(2) der Verordnung zu
Emissionsprospekten beschrieben werden (bzw. sonstige Personen sind,
denen dieses Angebot von Gesetzes wegen rechtmässig unterbreitet
werden darf). Sonstige Personen dürfen die Bekanntmachung in diesen
Mitgliedsstaaten weder als Handlungs- noch als Entscheidungsgrundlage
heranziehen. Diese Bekanntmachung ist weder ein Emissionsprospekt
noch ein öffentliches Angebot im Sinne der Verordnung zu
Emissionsprospekten.
Pressekontakt:
Foodcorp, Justin Williamson, Chief Executive Officer,+27-11-549-1030,
oder Ockert Janse van Rensburg, Group Chief FinancialOfficer,
+27-11-549-1078