(ots) - Nachdem sich der Deutsche Aktienindex (DAX)
innerhalb von zwei Jahren verdoppelt hat, denkt so mancher
Aktiensparer an Gewinnmitnahmen - nach dem klassischen Motto "Nur
realisierte Kursgewinne sind echte Gewinne". Klar, dass der Fiskus
daran mitverdienen will. So gilt seit dem 1. Januar 2009 auch für
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren grundsätzlich die pauschale
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag
und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Doch nicht immer müssen Aktiensparer mit dem Staat teilen. Zu
unterscheiden ist zwischen vor und nach dem 1. Januar 2009 erworbenen
Wertpapieren. Hat der private Anleger seine Aktien vor 2009 gekauft,
gilt in diesen Fällen das alte Steuerrecht. Das heißt, wer solche
"Altbestände" besitzt und nun verkauft, kann daraus erzielte
Kursgewinne unbegrenzt steuerfrei einnehmen. Wurden die Aktien
dagegen nach dem 1. Januar 2009 erworben, erhebt der Staat auf den
bei einem Verkauf realisierten Gewinn Abgeltungsteuer. Dies gilt
zumindest dann, wenn der Sparer-Pauschbetrag des Anlegers von 801
Euro im Jahr bereits ausgeschöpft und keine Verrechnung mit
Veräußerungsverlusten aus anderen Geschäften mehr möglich ist.
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Julia Topar / Tanja Beller
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