(ots) - Missbrauch in der Zeitarbeit soll eine Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verhindern. Die Änderung wird am
Donnerstag im Bundestag in 1. Lesung behandelt. Dazu erklärt der
arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestags-fraktion, Karl Schiewerling:
"Die Chancen der Zeitarbeit fördern, den Missbrauch von Leiharbeit
verhindern: CDU und CSU sehen diese Zielsetzungen nicht als
Widerspruch, sondern als eine Einheit. Zeitarbeit bietet den
Unternehmen die Möglichkeit, auf Nachfragespitzen in Produktion und
Dienstleistung flexibel und passgenau zu reagieren. Dies stärkt
nachhaltig die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes
Deutschland. Auch hat sich die Zeitarbeit als eines von mehreren
wirksamen Instrumenten bewährt, mit denen unsere Wirtschaft die
jüngste globale Krise gemeistert hat.
Auch und gerade für Arbeitsnehmer bietet Zeitarbeit große Chancen
- insbesondere für die Rückkehr aus der Arbeitslosigkeit auf den
ersten Arbeitsmarkt. Zwei Drittel der neu abgeschlossenen
Zeitarbeitsverhältnisse im ersten Halbjahr 2010 wurden mit Menschen
geschlossen, die direkt davor keine Beschäftigung ausübten.
Zeitarbeit bietet somit Arbeitslosen eine Chance auf eine sozial
abgesicherte Beschäftigung und kann berufliche Perspektiven eröffnen.
Zeitarbeit darf jedoch weder zu Lohndumping noch zur Untergrabung
bewährter Strukturen der Tarifpartnerschaft missbraucht werden. CDU
und CSU sehen mit dem Gesetzesvorhaben der Koalition einen wichtigen
Beitrag dazu verwirklicht, wie dem Missbrauch zu Lasten der
Arbeitnehmer und auch zu Lasten der sozialen Balance in der
Arbeitswelt ein Riegel vorgeschoben werden kann.
Die Branche der Zeitarbeit selbst hat ein hohes Interesse an
solchen Schutzmechanismen. Denn Missbrauch ist kein generelles
Phänomen in der Leiharbeit. Deshalb wird die Anerkennung und
Akzeptanz der Zeitarbeit durch dieses Gesetz gestärkt. CDU und CSU
werden sich über dieses Gesetz hinaus für eine weitere Festigung der
sozialen Balance in der Zeitarbeit einsetzen - wie es bereits im
Vermittlungsausschuss vereinbart wurde, z.B. durch eine
Lohnuntergrenze für Verleihzeiten und für verleihfreie Zeiten im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Unterschreitet ein Tarifvertrag den
per Rechtsverordnung festgesetzten Mindestlohn, soll ein
Zeitarbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Lohnes haben, der dem
der Stammbelegschaft entspricht, mindestens aber auf den Mindestlohn.
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