Mit Urteil vom 25.Januar 2011 hat das BVerfG die, vom BGH im Jahr 2008 eingeführte, „Drittelmethode“ als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung bewertet und für ungültig befunden. Die Entscheidung Deutschlands höchster Rechtsprechungsinstanz und ihre Folgen schildert die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.
(firmenpresse) - Im Jahr 2008 wich der Bundesgerichtshof im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung von der, in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB fundierten, Berechnungsgrundlage nachehelicher Unterhaltsverpflichtungen ab.
Sofern ein, zum nachehelichen Unterhalt verpflichteter, Ehegatte nach geschiedener Ehe wiederum heiratete, sollte die Einkommenshöhe des neuen Ehepartners durch die Drittelmethode in die Berechnung des Ehegattenunterhalts einfließen.
Der BGH widersprach mit der Einführung der Drittelmethode bewusst der genannten familienrechtlichen Berechnungsgrundlage, nach der für die Unterhaltshöhe insbesondere die ehelichen Lebensverhältnisse der ursprünglichen Ehe maßgeblich waren.
Hierdurch schuf er, seiner Auffassung nach, eine dem Zeitgeschehen angepasste Regelung, die sowohl dem verstärkten Streben des Gesetzgebers nach nachehelicher Eigenverantwortung als auch der Tatsache, dass Ehescheidungen und Wiederverheiratungen in steter Zunahme begriffen sind, genügte.
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich aufgrund eines, ursprünglich vor dem OLG Saarbrücken verhandelten, Streitfalls mit der Zulässigkeit der Drittelmethode. Am 25.Januar 2011 befand es deren Einführung durch den BGH in einem folgenschweren Urteil für unzulässig. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof mit der Drittelmethode den verfassungsmäßig begründeten Umfang richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Dementsprechend ist die Rechtsprechung zur nahehelichen Unterhaltsbestimmung nun wieder nun wieder an den § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weist nicht nur die Praxis der richterlichen Rechtsfortbildung in die Schranken, sondern dürfte aufgrund ihres rückwirkenden Charakters folgenschwere Auswirkungen für scheidungsbedingt unterhaltsverpflichtete und –berechtigte Personen haben.
Wurde der nacheheliche Unterhalt mittels Drittelmethode festgesetzt, fehlt es rückwirkend an einer rechtsgültigen Unterhaltsbestimmung. Dies eröffnet die Möglichkeit, betroffene Unterhaltsleistungen im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage neu berechnen zu lassen.
Angesichts der wichtigen Auswirkungen des BVerfG-Urteils ist allen betroffenen Personen anzuraten, einen familienrechtlich erfahrenen Rechtsbeistand aufzusuchen, der ihre Interesse unter den aktuell geänderten Rechtsbedingungen bestmöglich wahrt.
Die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stellt ihre langjährige Erfahrung und familienrechtliche Kompetenz hierfür gerne in den Dienst ihrer Mandanten.
Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Pettenkoferstraße 44
80336 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E:Mail: kanzlei(at)fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de