PresseKat - Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof begrenzt Ankündigungspflichten des Vermieters

Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof begrenzt Ankündigungspflichten des Vermieters

ID: 364882


Auer Witte Thiel: BGH fällt neues Urteil zu Modernisierungsmieterhöhungen

(firmenpresse) -

München – März 2011. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs präzisiert Auer Witte Thiel zufolge mit einer aktuellen Entscheidung die Folgen der unterlassenen Ankündigungspflichten der Vermieters. Mieter sind demnach auch dann zur Zahlung von Mieterhöhungen verpflichtet, wenn zuvor keine Ankündigung der zugrundeliegenden Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen erfolgt ist. Die Entscheidung des BGH stärkt nach Einschätzung der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel die Rechtsposition von Vermietern. Auer Witte Thiel berichten über das Ende eines mehrjährigen Rechtsstreits.

Mieterhöhungen lassen sich nicht ausschließlich dadurch ausschließen, dass der Vermieter seiner Ankündigungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Zu diesem Urteil kommt der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung und weist damit die Revision einer Klägerin gegen die zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts ab.

Hintergrund des aktuellen Streitfalls ist der Einbau eines Fahrstuhls in ein mehrstöckiges Wohngebäude, der zunächst durch den Vermieter schriftlich angekündigt worden war. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten zog der Vermieter die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme im Februar 2008 zurück, ließ den Fahrstuhl aber dennoch einbauen. Mit Schreiben im September 2008 beschloss der Vermieter eine Erhöhung der Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro aufgrund der durch den Fahrstuhleinbau entstandenen Kosten. Allerdings weigerte sich die Beklagte, die Mieterhöhung zu zahlen, weshalb der Vermieter auf Nachzahlung für die Monate Juni bis August 2009 klagte. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab, das vom Vermieter daraufhin angerufene Landgericht aber gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung hatte die Beklagte in der Folge Revision eingelegt, unterlag aber nun vor dem BGH.

Zur Begründung gab der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, dass eine Mieterhöhung nicht alleine deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen keine Ankündigung nach §554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. So bestehe der Zweck der Ankündigungspflicht darin, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sich auf die Umbauarbeiten einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Hingegen sei es nicht Zweck der Ankündigungspflicht, die Befugnisse des Vermieters einzuschränken, wenn es um die Umlegung der Kosten einer Modernisierung auf die Mieter nach §559 Abs. 1 BGB gehe, fassen Auer Witte Thiel die Begründung der Bundesrichter zusammen.





Nach Meinung der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel stärkt die Entscheidung die Rechtsposition der Vermieter und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Falle umzulegender Modernisierungskosten. Die Kanzlei Auer Witte Thiel ist unter anderem auf Mietrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Immobilieneigentümer in juristischen Belangen.



Kontakt

Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Tobias Steiner

Bayerstraße 27
80335 München

Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71

E-Mail: kontakt(at)auerwittethiel.de
Web: www.auerwittethiel.de


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:


Ãœber Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.



drucken  als PDF  an Freund senden  § 97a II UrhG - Die sog. Turbulenzen bei Life Trust Beteiligung – Große Verunsicherung bei den Anlegern
Bereitgestellt von Benutzer: presseawt
Datum: 11.03.2011 - 09:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 364882
Anzahl Zeichen: 3361

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Tobias Steiner
Stadt:

München


Telefon: 089/59 98 97 60

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 11.03.2011

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof begrenzt Ankündigungspflichten des Vermieters "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Auer Witte Thiel Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Auer Witte Thiel Rechtsanwälte